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Pressemitteilung Nr. 18/2010 vom 28. September 2010


Wahlrecht der Eltern zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten kann rückwirkend ausgeübt werden

Das Kindergeld wird nach der gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Leben die Eltern des Kindes mit dem Kind in einem Haushalt, bestimmen sie, wer von beiden dieser Berechtigte ist. Die Berechtigtenbestimmung kann von den Eltern wieder geändert werden, und zwar auch rückwirkend. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 01. Juni 2010 (Aktenzeichen 4 K 4132/06 B) und schloss sich damit der Auffassung anderer Finanzgerichte, z.B. in Hessen und in Schleswig-Holstein, an. Im Streitfall hatten die Eltern zweier 1984 und 1988 geborener Kinder der zuständigen Familienkasse am 23. Dezember 2005 mitgeteilt, dass ab dem 01. Dezember 2005 nicht mehr der Vater, sondern die Mutter kindergeldberechtigt sein solle. Dies war für die Eltern deshalb von Bedeutung, weil die Mutter aufgrund einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung einen zeitlich unbefristeten Ortszuschlag beanspruchen konnte, falls sie in dem Monat Dezember 2005 Kindergeld erhalten hätte. Die Familienkasse ließ einen Berechtigenwechsel erst zum 01. Januar 2006 zu, weil sie der Auffassung war, dass ein rückwirkender Berechtigtenwechsel nicht möglich sei, wenn das Kindergeld zugunsten des anderen Elternteils bereits festgesetzt worden sei. Das war hier zugunsten des Vaters, der seit der Geburt der Kinder Anspruch auf das Kindergeld hatte, der Fall. Diese Sichtweise, die eine rückwirkende Änderung des Berechtigten bei zusammenlebenden Eltern praktisch unmöglich macht, weil das Kindergeld stets bereits zugunsten eines von ihnen festgesetzt worden ist, hielten die Richter des Finanzgerichts für zu eng und urteilten, eine rückwirkende Änderung der Festsetzung sei durchaus möglich. Demnach konnte die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Vaters rückwirkend zum 01. Dezember 2005 aufgehoben und das Kindergeld ab diesem Zeitpunkt zugunsten der Mutter festgesetzt werden. Lediglich dann, wenn das Kindergeld für den betreffenden Monat schon ausgezahlt worden und der Kindergeldanspruch für diesen Monat deshalb erloschen ist, kommt eine rückwirkende Änderung nicht mehr in Betracht. Im zu entscheidenden Fall war das Kindergeld aber erst am 30. Dezember 2005 an den Vater ausgezahlt worden; der Änderungsantrag der Eltern vom 23. Dezember 2005 war daher noch rechtzeitig.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof in München – bei dem unter dem Aktenzeichen IIII R 61/09 schon ein ähnliches Verfahren anhängig ist – über den Fall entscheiden muss (Aktenzeichen III 42/10).


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