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Pressemitteilung Nr. 15/2010 vom 22. September 2010


Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Volksfestveranstalter

Der Veranstalter eines Volksfestes hat auf die Eintrittskarten nicht den vollen, sondern nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz zu entrichten. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13. April 2010 (Aktenzeichen 5 K 7215/06 B). Geklagt hatte ein Veranstalter eines alljährlich stattfindenden, jeweils zehn Tage dauernden Volksfestes, bei dem Schausteller auftraten und Livemusik angeboten wurde. Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass die Umsatzsteuerermäßigung für Leistungen als Schausteller allenfalls den tatsächlich auftretenden Personen zu gewähren sei, nicht aber dem Kläger als Veranstalter des Festes. Dieser Ansicht folgten die Finanzrichter nicht. Sie weisen in ihrem Urteil darauf hin, dass Schausteller alle Personen seien, die mit Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen von Ort zu Ort zögen. Nicht erforderlich sei, dass die Leistung als Schausteller in eigener Person erbracht wird; es reiche aus, dass Schaustellerleistungen durch Arbeitnehmer oder Subunternehmer erbracht würden. Im zu entscheidenden Fall zog der Kläger mit seinem Volksfest zwar nicht von Ort zu Ort. Als maßgeblich sahen es die Richter aber an, dass der Kläger als Volksfestveranstalter die Bühnen und Buden jedes Jahr auf- und wieder abbauen musste. Dadurch trete ein schnellerer Verschleiß als bei vergleichbaren ortsfesten Veranstaltungen ein, und gerade dieser Wettbewerbsnachteil gegenüber ortsfesten Vergnügungsveranstaltungen solle durch die Umsatzsteuerermäßigung für Schausteller ausgeglichen werden. Im Übrigen, so das Finanzgericht, sei wegen der ebenfalls stattfinden Musikveranstaltungen auch die für Konzert- und Theateraufführungen bestehende Umsatzsteuerermäßigung anzuwenden.

Das Urteil ist rechtskräftig.




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