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Pressemitteilung Nr. 12/2010 vom 20. September 2010


Leistungen zur Unterstützung des Arbeitsamtes umsatzsteuerfrei

Das Arbeitsamt konnte in den Jahren 2002 und 2003 zu seiner Unterstützung Dritte mit der Vermittlung Ausbildungssuchender oder Arbeitsuchender oder mit Teilaufgaben ihrer Vermittlung beauftragen. Derartige Leistungen sind, wie sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2010 (Aktenzeichen 2 K 998/05) ergibt, umsatzsteuerfrei. Im Streitfall hatte sich eine GmbH, die Arbeitslose bei der Stellensuche und der Erstellung von Bewerbungsunterlagen unterstützte und ähnliche Leistungen erbrachte, dagegen gewehrt, dass das Finanzamt diese Leistungen der Umsatzsteuer unterwarf. Das Finanzgericht gab ihr Recht. Zwar sieht das deutsche Umsatzsteuergesetz keine Regelung vor, nach der Leistungen wie die von der Klägerin erbrachten umsatzsteuerfrei seien, aber die Klägerin konnte sich nach Auffassung der Richter direkt auf die die Umsatzsteuer betreffende 6. EG-Richtlinie berufen. Nach dieser Richtlinie sind Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt seien, erbracht werden. Ein Steuerpflichtiger kann sich direkt auf eine solche in der EG-Richtlinie vorgeschriebene Umsatzsteuerbefreiung berufen, wenn diese inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint und ein Mitgliedstaat, hier also die Bundesrepublik Deutschland, sie nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Das bejahte das Finanzgericht im Fall der Klägerin. Die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung seien in der Bestimmung der EG-Richtlinie eindeutig bestimmt, und die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen. Zum einen sei die Unterstützung Arbeitsloser bei der Stellensuche eine Leistung, die mit der sozialen Sicherheit verbunden sei, zum anderen sei die Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen. Letzteres folge schon daraus, dass sie als Vertragspartner der Arbeitsämter in ihrer Eigenschaft als Träger der Sozialleistungen zur Arbeitsförderung tätig geworden sei, der auch die Kosten dafür übernommen habe. Unschädlich sei es demgegenüber, dass die Klägerin auch Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen V R 15/10 anhängig ist.


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