Ein Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Eigenheimzulage für eine von ihm erworbene oder errichtete Wohnung, wenn er sie selbst nutzt oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt, nicht aber, wenn er sie an einen Angehörigen vermietet. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entfällt aber nicht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung eines Mietverhältnisses, sondern auch dann, wenn der Angehörige überhaupt Zahlungen an den Wohnungseigentümer leistet, die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängen, wie sich aus einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2009 ergibt (Aktenzeichen 11 V 11151/09). Im Streitfall hatte die Antragstellerin eine Wohnung erworben, in der ihre Mutter und deren Lebensgefährte wohnten. Die Antragstellerin erhielt von ihrer Mutter – allerdings über den Umweg des Kontos eines anderen Familienangehörigen – regelmäßig Zahlungen, die u.a. zur Unterstützung bei der Kredittilgung gedacht waren. Die Richter des Finanzgerichts sahen darin Zahlungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung standen und die Annahme einer in vollem Umfange unentgeltlichen Überlassung der Wohnung ausschlössen. Das Finanzamt hatte demzufolge die Gewährung der Eigenheimzulage zu Recht versagt.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
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