Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf" Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in Berlin zahlen muss.
Die Klägerin, eine staatliche Hochschule des Landes Brandenburg, bildet Studenten für Film- und Fernsehproduktionen aus. Dabei werden auch Übungsfilme auf öffentlichen Straßen des Landes Berlin gedreht. Für die damit verbundene Straßenbenutzung erhielt sie in Berlin eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung ("Drehgenehmigung"); für die Erteilung wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 550 € festgesetzt. Dagegen wandte die Klägerin ein, sie könne sich auf persönliche Gebührenfreiheit berufen. Der von ihr gegen die Gebührenerhebung eingelegte Widerspruch blieb jedoch ohne Erfolg; für das Widerspruchsverfahren fiel eine weitere Gebühr in Höhe von 550 € an. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin die Gebührenfestsetzungen aufgehoben; diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geändert und die Klage abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin mit Ausnahme der Widerspruchsgebühr zurückgewiesen. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen persönlicher Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt); sie wird nicht nach dem Haushaltsplan des Landes Brandenburg für Rechnung des Landes verwaltet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen eigenen Haushalt in Form eines Wirtschaftsplanes aufstellt. Im Haushaltsplan des Landes Brandenburg werden im Einzelplan 06 (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur) zwar die Landeszuweisungen an die Klägerin als Ausgaben des Landes aufgeführt; die Einzelheiten des Wirtschaftsplanes der Klägerin werden im Landeshaushalt jedoch nur nachrichtlich als Erläuterungen wiedergegeben.
BVerwG 3 C 43.09 - Urteil vom 16. Dezember 2010
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg: OVG 1 B 14.08 - Urteil vom 4. November 2009 -
VG Berlin: VG 11 A 628.05 - Urteil vom 14. Dezember 2006 -
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