Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg (LEP 2002) enthaltene Kongruenzgebot, wonach die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten so bemessen sein soll, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, trotz seiner Fassung als Soll-Vorschrift ein Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) und somit eine verbindliche Vorgabe für raumbedeutsame Planungen darstellt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit eines autobahnnah geplanten Ansiedlungsvorhabens (IKEA) im Gemeindegebiet der klagenden Stadt Rastatt, die raumordnerisch als Mittelzentrum festgelegt ist. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wird das Kongruenzgebot verletzt, weil der Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Stadt wesentlich überschreitet.
Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Soll-Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar ist. Insoweit unterscheidet sich eine Soll-Vorschrift nicht von landesplanerischen Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. Landesplanerische Soll-Vorschriften, die dem nachgeordneten Planungsträger einen eigenen Spielraum bei der Abwägung einräumen würden, wären dagegen unzulässig. Die Revisionen der Stadt und der Beigeladenen blieben in diesem Punkt erfolglos.
Bundesrechtlich zu beanstanden ist jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Vorhaben auch nicht im Wege des Zielabweichungsverfahrens (§ 6 Abs. 2 ROG) zulässig sei. Eine Abweichung vom Zentrale-Orte-Prinzip, insbesondere vom Kongruenzgebot führt nicht zwingend zu einer Beeinträchtigung der dem Plan zugrunde gelegten Planungskonzeption. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ob Grundzüge der Planung berührt werden. Insoweit war die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, weil es noch weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf.
BVerwG 4 C 8.10 - Urteil vom 16. Dezember 2010
Vorinstanzen:
VGH Mannheim: VGH 3 S 2110/08 - Urteil vom 17. Dezember 2009 -
VG Karlsruhe 6 K 2099/07 - Urteil vom 26. Juni 2008 -
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