Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Umlage eines Zweckverbandes als Beihilfe im Sinne des Europarechts anzusehen sein kann.
Der Beklagte, ein rheinland-pfälzischer Zweckverband, beseitigt für seine Mitglieder und für weitere Kommunen Schlachtabfälle; dabei hält er auch Reservekapazitäten für Seuchenfälle vor. Außerdem verarbeitet er ungefährliches und deshalb frei handelbares Material etwa zu Tiermehl. Die Klägerinnen sind im In- und Ausland tätige Unternehmen, die mit dem Beklagten im Bereich der frei handelbaren Schlachtabfälle konkurrieren. Sie sehen sich Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt, weil der Beklagte die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung durch eine jährliche Verbandsumlage ausgleicht. Darin liege eine Quersubventionierung der anderen Tätigkeiten, die dem Beklagten erlaube, diese Leistungen zu niedrigeren Preisen anzubieten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Klägerinnen zurückgewiesen, es handele sich bei der Umlage um eine Beihilfe, die ohne Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht erhoben werden dürfe und bis zur Kommissionsentscheidung an die Verbandsmitglieder zurückgezahlt werden müsse. Nach den Umständen des Falles erhebe der Zweckverband die Umlage ausschließlich zum Ausgleich für Ausgaben, die ihm aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Tierkörperbeseitigung entstünden. Die Umlage verschaffe ihm keinen finanziellen Vorteil, der seine Wettbewerbsposition gegenüber Konkurrenten verbessere; eine Quersubventionierung sei hinlänglich ausgeschlossen.
BVerwG 3 C 44.09 - Urteil vom 16. Dezember 2010
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz: OVG 6 A 10113/09.OVG - Urteil vom 24. November 2009 -
VG Trier: VG 1 K 533/08.TR - Urteil vom 2. Dezember 2008 -
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