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Pressemitteilung Nr. 115/2010 vom 15. Dezember 2010


Keine uneingeschränkte Auskunftspflicht potentiell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender gegenüber der Handwerkskammer

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein potentiell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig ist, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind.

Der Kläger, ein Einzelunternehmer, wurde im Mai 2007 von der beklagten Handwerkskammer darauf hingewiesen, nach ihren Erkenntnissen betätige er sich im Zweiradmechanikerhandwerk und sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren der Beklagten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck dient, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen hat deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen ist. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen; denn in diesem Fall kann der vom Gesetz verfolgte Zweck zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle nicht erreicht werden. Hier hatte der Kläger keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Das reicht nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliegt.

BVerwG 8 C 49.09 - Urteil vom 15. Dezember 2010

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg 8 LB 118/08 - Urteil vom 12. November 2009 -

VG Hannover 11 A 4598/07 - Urteil vom 4. Juli 2008 -


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