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Pressemitteilung Nr. 107/2010 vom 24. November 2010


Klagen gegen Autobahnneubau in Bremen haben Erfolg

Die Klagen mehrerer Anwohner gegen den Neubau der Bundesautobahn A 281 zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße in Bremen hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig überwiegend Erfolg.

Das rund 1,6 km lange Neubauvorhaben soll die bereits hergestellten Abschnitte 3/1 und 2/1 der A 281 im Stadtgebiet von Bremen mit dem Autobahnzubringer Arsten zur Bundesautobahn A 1 verbinden. Über eine so genannte Querspange soll im Bereich des Anschlusses an den Autobahnzubringer der Nord-Süd-Verkehr auf die Kattenturmer Heerstraße geführt werden. Das Vorhaben ist Teil der geplanten Eckverbindung zwischen der nordöstlich der Stadt Bremen verlaufenden Bundesautobahn A 27 und der südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Bundesautobahn A 1.

Im Mittelpunkt der nunmehr entschiedenen Klageverfahren standen Fragen der Trassenwahl, der Erforderlichkeit der Querspange und der Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Wohngrundstücken.

Das Gericht hat bei der Trassenwahl einen Rechtsverstoß darin gesehen, dass die gewählte Linienführung nicht mehr als Fortentwicklung der im geltenden Flächennutzungsplan der Stadtgemeinde Bremen für diesen Bereich festgelegten Grundkonzeption angesehen werden könne. Von der dort vorgesehenen Trassenführung weiche der Planfeststellungsbeschluss räumlich und konzeptionell ab, indem er die Autobahn über die gesamte Länge des Abschnitts nach Süden in die dort ausgewiesene gewerbliche Baufläche verlege und die Nord-Süd-Anbindung östlich des Flughafens durch eine Querspange zur Kattenturmer Heerstraße vornehme.

Der Verstoß sei nicht deswegen gegenstandslos, weil die Straßenbauverwaltung der Freien Hansestadt Bremen Trägerin des Vorhabens und die Oberste Landesstraßenbaubehörde Planfeststellungsbehörde ist. Um die Bindungswirkung des bisherigen Flächennutzungsplans entfallen zu lassen, wäre jedenfalls ein Beschluss der für die Änderung der Flächennutzungsplanung zuständigen, unmittelbar demokratisch legitimierten Stadtbürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen erforderlich gewesen.

Der Verstoß gegen die Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan habe auch materiellrechtlich die Variantenauswahl infiziert. Hätte die Beklagte erkannt, dass sie an den Flächennutzungsplan gebunden war, hätte sie die Südvariante bereits bei einer Grobanalyse ausscheiden müssen. Ein weiterer Fehler des Planfeststellungsbeschlusses liege darin, dass er die nach Erstellung der maßgeblichen Verkehrsuntersuchung veränderte Anschlussoption an den 5. Bauabschnitt der Autobahn (Untertunnelung des Flughafens und möglicher Rückbau der Querspange) nicht in die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange einbezogen habe. Insbesondere hätte geprüft werden müssen, ob für eine Übergangszeit bis zur Realisierung des 5. Bauabschnitts der Verkehr, wie im Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 2/1 vorgesehen, weiter über die Neuenlander Straße geführt werden könne. Auch bei der Frage, ob die Querspange zur Entlastung des Knotenpunkts Neuenlander Straße/Kattenturmer Heerstraße erforderlich sei, weise der Planfeststellungsbeschluss Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auf.

Da nicht auszuschließen sei, dass die Abwägungsmängel z.B. durch eine Änderung des Flächennutzungsplans und weitere Verkehrs- und Lärmuntersuchungen in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten, hat das Gericht von der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abgesehen und lediglich dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festgestellt.

BVerwG 9 A 13.09 und 9 A 14.09 - Urteile vom 24. November 2010


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