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Pressemitteilung Nr. 105/2010 vom 18. November 2010


Kein Anspruch des Landes Hessen auf Erstattung der Sanierungskosten für den ehemaligen Rüstungsstandort Allendorf

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Bund-Länder-Streit die Klage des Landes Hessen abgewiesen. Das Land hat die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung von knapp 3 Mio. € in Anspruch genommen, die es in den 1990er Jahren für die Bodensanierung des ehemaligen Rüstungsstandortes Stadtallendorf aufgewendet hatte.

Dort befand sich im Zweiten Weltkrieg eines der größten Sprengstoffwerke Europas. Das Werk wurde von der Dynamit AG betrieben und produzierte TNT zur Versorgung des Heeres. Nach Kriegsende wurde es auf Entmilitarisierungsanordnung der Militärregierung hin demontiert. Beim Abbau des unterirdischen Rohrleitungssystems gelangten erhebliche Mengen der flüssigen Vorprodukte der TNT-Herstellung in den Boden und das Grundwasser. Das Land tauschte den Boden zum Schutz der Bevölkerung und des Grundwassers aus. Verhandlungen mit dem Bund über die Erstattung der Sanierungskosten blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die auf das 1. Überleitungsgesetz und auf Art. 120 GG gestützte Klage für unbegründet erachtet, weil die Sanierungsaufwendungen nicht zur Durchführung der Entmilitarisierung des Werkes gedient hätten. Zwar könne der Erstattungsanspruch nach dem Überleitungsgesetz grundsätzlich auch Aufwendungen für Schäden wie Bodenverunreinigungen umfassen, die Folge von Entmilitarisierungsmaßnahmen seien. Die Folgeschäden gingen hier jedoch auf eine grob unsachgemäße Trockenlegung des Rohrleitungssystems unter der Verantwortung des Landes zurück; denn diese habe selbstverständlich zu beachtenden Regeln für die schadlose Beseitigung gefährlicher Stoffe widersprochen. Die Kontaminierung des Bodens sei von dem Demontagebefehl der Militärregierung nicht umfasst gewesen. Dass sie eine notwendige Folge des Befehls gewesen sei, habe der Kläger nicht darzulegen vermocht. Solche Folgen könnten dem Bund nicht zugerechnet werden.

BVerwG 3 A 1.09 - Urteil vom 18. November 2010


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