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Pressemitteilung Nr. 80/2010 vom 22. September 2010


Eilantrag eines Naturschutzvereins gegen den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der B 101 und B 173 erfolgreich

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Eilantrag eines in Sachsen anerkannten Naturschutzvereins gegen den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B 101 und B 173 stattgegeben. Damit darf ungeachtet des Ausgangs noch anhängiger Eilverfahren weiterer Kläger nicht mit Arbeiten zur Vollziehung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. Der ergangene Gerichtsbeschluss bedeutet keine Vorentscheidung über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens.

Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben soll in zwei Bauabschnitten verwirklicht werden. Der Träger des Vorhabens hat die Absicht bekundet, mit Rodungsarbeiten im Freiberger Hospitalwald zur Ausführung des ersten Bauabschnitts in Kürze zu beginnen. Wann es zur Ausführung des zweiten Bauabschnitts kommen soll, ist noch nicht absehbar. Mit seiner Klage macht der Naturschutzverein geltend, die geplante Trassenführung verstoße insbesondere gegen europäisches Arten- und Gebietsschutzrecht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über den Baustopp aufgrund einer Interessenabwägung getroffen: Bezogen auf den ersten, westlichen Bauabschnitt sei zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache offen sei. Die Klage werfe eine Vielzahl zum Teil schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen des europäischen Naturschutzrechts auf, die erst im Hauptsacheverfahren verlässlich geklärt werden könnten. Unter diesen Umständen sei es trotz des öffentlichen Interesses an einem zügigen Baubeginn vordringlich, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die die Beeinträchtigung gewichtiger, auch gemeinschaftsrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange des Naturschutzes zur Folge haben könnten. Da die Behörde - trotz gerichtlicher Anfrage - zur gesicherten Finanzierung des zweiten Bauabschnitts keine Angaben gemacht habe und schon deshalb dessen Realisierung noch nicht absehbar sei, fehle es insoweit von vornherein an einem dringlichen Vollzugsinteresse.

BVerwG 9 VR 2.10 - Beschluss vom 22. September 2010


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