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Pressemitteilung Nr. 79/2010 vom 16. September 2010


Zulässigkeit eines Großparkplatzes im Norddeicher Hafen weiter offen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute der Revision einer Klägerin stattgegeben, die auf die Erteilung einer Baugenehmigung für Kfz-Stellplätze klagt.

Die Klägerin betreibt auf dem Hafengelände von Norddeich eine Schiffswerft. Sie erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung ihrer im Sommer leer stehenden Bootslagerhalle als Parkhaus für ca. 250 Kraftfahrzeuge und zur Herrichtung der sich daran anschließenden, sich bis zum östlichen Hafenschutzdamm erstreckenden Freifläche als Parkplatz für ca. 750 Kraftfahrzeuge. Die Stellplätze sind für Gäste der Inseln Juist und Norderney gedacht, die mit den im Hafen ablegenden Fähren übersetzen wollen und ihr Kraftfahrzeug auf dem Festland stehen lassen. Die Klage hatte beim Verwaltungsgericht Oldenburg und beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorhaben als unzulässig angesehen. Es hat dabei offen gelassen, ob das Vorhaben dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen ist. Im Innenbereich sei es schon seiner Art nach unzulässig. Die im Hafengebiet bereits vorhandenen Parkplätze parallel zu den bestehenden Straßen seien nach Anordnung und Zahl mit dem Vorhaben der Klägerin nicht vergleichbar. Selbst wenn das Vorhaben in den vorhandenen Parkplätzen ein Vorbild fände, sei es unzulässig, da ernstlich zweifelhaft sei, ob die Straßen im Hafengebiet das zusätzliche Verkehrsaufkommen ohne Weiteres bewältigen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil schon die Ausführungen zum Innenbereich gegen Bundesrecht verstoßen. Es hat entschieden, dass Anordnung und Zahl der im Hafengebiet vorhandenen Parkplätze kein zulässiger Vergleichsmaßstab sind, um zu beurteilen, ob das Vorhaben der Klägerin seiner Art nach ein Vorbild hat. Auch die Zweifel des Oberverwaltungsgerichts an der Aufnahmekapazität der Zufahrtstraßen reichen nicht aus, um die Baugenehmigung zu versagen. Dafür muss vielmehr feststehen, dass das Verkehrsaufkommen die Kapazität der Straßen, und zwar nicht nur in Spitzenzeiten, sprengen würde. Das muss das Oberverwaltungsgericht ggf. klären.

BVerwG 4 C 7.10 - Urteil vom 16. September 2010

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Juni 2009 - 1 LB 52/08 -

VG Oldenburg, Urteil vom 15. März 2008 - 4 A 2268/05 -


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