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Pressemitteilung Nr. 65/2010 vom 21. Juli 2010


Wehrübende Ärzte erhalten Betriebsausgabenerstattung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nur bei ruhender Praxis

Leistet ein selbständig tätiger Arzt eine Wehrübung ab, kann er eine Erstattung der Betriebsausgaben, die für seine Praxis während der Zeit seiner Abwesenheit anfallen, nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) nur dann verlangen, wenn in dieser Zeit in der Praxis keinerlei erwerbsbezogene Tätigkeiten verrichtet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute im Fall eines Facharztes für Orthopädie und Oberstabsarztes der Reserve aus Oldenburg entschieden, der im Februar 2005 zu einer zehntägigen Wehrübung eingezogen worden war.

Der Kläger übte seinen Beruf zur Zeit seiner Wehrübung in einer Praxisgemeinschaft mit einer Berufskollegin aus. Die Sach- und Personalkosten wurden anteilig getragen. Das nichtärztliche Praxispersonal stand beiden auf eigene Rechnung arbeitenden Ärzten zur Verfügung. Der Kläger hatte für die Zeit der Wehrübung keine Ersatzkraft für seine Praxis gefunden. Während dieser Zeit waren die Räume der Praxisgemeinschaft an einem Arbeitstag vollständig geschlossen. An den übrigen fünf Arbeitstagen arbeiteten die angestellten Arzthelferinnen für die Kollegin des Klägers. Für diesen waren sie insoweit tätig, als sie für Anfragen seiner Patienten zur Verfügung standen, Behandlungstermine für die Zeit nach der Wehrübung vergaben sowie Notfälle und sonstige Patienten, die in der fraglichen Zeit eine ärztliche Leistung des Klägers in Anspruch nehmen wollten, an dessen Kollegin verwiesen. Der beklagte Landkreis als zuständige Unterhaltssicherungsbehörde gewährte dem Kläger nach § 13a Abs. 3 USG eine Entschädigung entfallender Einkünfte und Erstattung anteilig entstandener Betriebsausgaben nur für einen Wehrübungstag, an dem die Räume der Praxisgemeinschaft vollständig geschlossen gewesen waren. Für die übrige Zeit bewilligte der Landkreis die beantragte Verdienstausfallentschädigung im Wege des Härteausgleichs nach § 23 Abs. 1 USG.

Der Klage, mit der der Kläger sein Begehren auf Erstattung der Betriebsausgaben weiterverfolgte, hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit der Begründung stattgegeben, die Praxis des Klägers habe im Sinne des § 13a Abs. 3 USG während der Wehrübungszeit geruht, denn sie habe nur in unerheblichem Umfang weiter funktioniert und zu keinen nennenswerten Einkünften geführt. Auf die Berufung des beklagten Landkreises hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Praxis sei dadurch im Sinne des § 13a Abs. 3 USG fortgeführt worden, dass dem Kläger während seiner nur kurzen Abwesenheit durch die Tätigkeit der Arzthelferinnen sein Patientenstamm erhalten geblieben sei und ihm auch neue Patienten nicht verloren gegangen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen: Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes können gemäß § 13a Abs. 3 USG entfallende Einkünfte nur entschädigt und entstandene Betriebsausgaben nur erstattet werden, wenn der Betrieb oder die Praxis ruhen, also auf ihr weiteres Funktionieren gerichtete erwerbsbezogene Arbeiten nicht ausgeführt werden. In dem zu entscheidenden Fall wiesen die Tätigkeiten der Arzthelferinnen jedoch einen solchen Erwerbsbezug auf. Vor diesem Hintergrund liegt in der Nichterstattung der Betriebsausgaben auch keine besondere Härte im Sinne des § 23 Abs. 1 USG.

BVerwG 6 C 1.09 - Urteil vom 21. Juli 2010

§ 13a Abs. 3 USG lautet: Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit der Folge, dass die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehrpflichtige für die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung. Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307 Euro. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Daneben werden dem Wehrpflichtigen die Miete für die Berufsstätte sowie die sonstigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes erstattet, sofern entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehrdienstes bestehen.


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