Der Freistaat Thüringen gewährt Zuschüsse an die in Thüringen ansässigen parteinahen Stiftungen. Diese verteilte er in den Jahren 2005 und 2006 nach der bundesweiten Stärke der den einzelnen Stiftungen nahestehenden Parteien. Er orientierte sich dabei an dem Ergebnis der Bundestagswahl 2005 auf Bundesebene. Dies führte dazu, dass die der Partei "Die Linke" nahestehende Rosa-Luxemburg-Stiftung Thüringen e.V. nur ein Drittel des Betrags erhielt, den die der CDU nahestehende Konrad-Adenauer-Stiftung und die der SPD nahestehende Friedrich-Ebert-Stiftung erhielten. Die der FDP nahestehende Friedrich-Naumann-Stiftung und die den Grünen nahestehende Heinrich-Böll-Stiftung erhielten genauso hohe Zuschüsse wie die Rosa-Luxemburg-Stiftung.
Gegen diese Mittelverteilung hat die Rosa-Luxemburg-Stiftung Klage erhoben und geltend gemacht, die Mittelverteilung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar. Ein Bundesland müsse die Höhe von Zuschüssen an parteinahe Stiftungen an der landesweiten Stärke der diesen nahestehenden Parteien orientieren. "Die Linke" stelle die zweitstärkste Fraktion im Thüringer Landtag. Die Rosa-Luxemburg-Stiftung sei deshalb gleich zu behandeln mit den der CDU und der SPD nahestehenden Stiftungen und nicht mit Stiftungen, die Parteien nahestünden, die nicht einmal im Landtag vertreten seien.
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht dagegen gab der Berufung des Freistaats Thüringen statt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen, um zu klären, welche Anforderungen sich aus dem Grundgesetz an die Verteilung von Mitteln an parteinahe Stiftungen durch die Bundesländer ergeben.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 30. Juni 2010 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Dieser hat insbesondere folgenden Inhalt:
- Die Verteilung der Fördermittel erfolgt ab dem Jahr 2010 zu je 1/3 nach den Zweitstimmenergebnissen der jeweils letzten beiden Wahlen zum Thüringer Landtag (Landesergebnis) und zum Deutschen Bundestag (Bundesergebnis). 1/3 wird zu gleichen Teilen an alle zu fördernden Stiftungen als Sockelbetrag verteilt.
- Für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen Förderung.
BVerwG 7 C 13.09 und 14.09 - Vergleich vom 30. Juni 2010
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