Wird der Personalrat an einem behördlichen Disziplinarverfahren gegen einen Beamten ohne die nach Landesrecht ausnahmsweise erforderliche Zustimmung des Beamten beteiligt, so hindert dies die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht in jedem Fall. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Gegen den beklagten Beamten hatte der Dienstherr ein Disziplinarverfahren u.a. wegen des Besitzes von kinderpornografischem Material eingeleitet. Nach schleswig-holsteinischem Landesrecht ist vor der Erhebung der Disziplinarklage der Personalrat zu beteiligen; nur wenn über die beabsichtigte Maßnahme hinaus schutzwürdige Interessen des Beamten berührt sind, darf das Mitbestimmungsverfahren erst nach vorheriger Zustimmung des Beamten stattfinden. Diese Zustimmung hatte der Beamte nicht erteilt; dennoch war der Personalrat beteiligt worden und hatte der Erhebung der Disziplinarklage zugestimmt. Das Verwaltungsgericht hatte wegen dieses Verfahrensfehlers die Disziplinarklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Es sei zweifelhaft, ob überhaupt ein Verfahrensfehler anzunehmen sei; auch könne sich der Beamte auf den Verfahrensfehler nicht berufen, weil er sich im Verfahren nicht eindeutig geäußert habe.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nur teilweise gefolgt. Die Beteiligung des Personalrats trotz fehlender Zustimmung des Beamten stellt einen Fehler des Disziplinarverfahrens dar. Der Fehler ist jedoch nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles als unwesentlich einzustufen. Es ist auszuschließen, dass sich die rechtswidrige Personalratszustimmung auf die Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage ausgewirkt hat. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme kommt deshalb in Betracht. Hierüber muss das Verwaltungsgericht nun entscheiden.
BVerwG 2 C 15.09 - Urteil vom 24. Juni 2010
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