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Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 24. Juni 2010


Streit um Förderung des „Rheingolds“ offen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Rechtsstreit um die Förderung des so genannten "Rheingolds" an das Oberverwaltungsgericht Koblenz zur weiteren Sachverhaltsklärung zurückverwiesen.

Das beigeladene Unternehmen der Kies- und Betonindustrie baut im Landkreis Germersheim Quarzkies ab. Nachdem eine rohstoffgeologische Untersuchung ergeben hatte, dass im Boden dieses Gebiets vermischt mit Kies in relativ geringen Mengen auch Gold vorkommt, erteilte das zuständige Bergamt dem Unternehmen die Bewilligung zur Gewinnung von Gold und entschied ferner gemäß § 42 BBergG, dass dort aus bergtechnischen Gründen die Gewinnung von Gold nur gemeinschaftlich mit dem Quarzkies möglich sei. In dem Bewilligungsfeld liegt das bis dahin landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers. Nachdem das Unternehmen vergeblich versucht hatte, dieses Grundstück zu erwerben, ordnete die Bergbehörde auf Antrag des Unternehmens an, dass der Kläger dem Unternehmen gegen Entschädigung eine Teilfläche seines Grundstücks von 500 m˛ befristet bis längstens Ende 2031 für den Abbau von Gold und anschließend als Betriebsgelände zur Verfügung stellen müsse.

Mit seiner Klage gegen diesen so genannten Grundabtretungsbeschluss hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dem beigeladenen Unternehmen gehe es in erster Linie nicht um die Gewinnung von - nach eigenen Angaben - jährlich nur drei bis fünf kg Gold, sondern unter dem Deckmantel des für sich nicht wirtschaftlichen Goldabbaus in Wahrheit nur um die dabei mitgewonnenen 400 000 t Kies. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, wegen der von dem Kläger nicht angefochtenen Entscheidung gemäß § 42 BBergG zur Mitgewinnung von Quarzkies beim Goldabbau könne der Kläger in dem jetzigen Verfahren gegen die Grundabtretung mit seinen Einwänden zum Missverhältnis zwischen den erwirtschafteten Erträgen für Gold und für Quarzkies nicht mehr gehört werden. Es hat wegen der von ihm angenommenen Bindungswirkung der Mitgewinnungsentscheidung deshalb nicht mehr geprüft, ob der Goldabbau durch das Unternehmen einen ökonomisch sinnvollen Bergbau darstellt, der gegenüber dem Interesse des Klägers am Erhalt seines Grundstückseigentums überwiegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung nicht geteilt: Die Entscheidung gemäß § 42 BBergG bezieht sich allein auf die bergtechnischen Verhältnisse der Lagerstätte; Belange der später möglicherweise betroffenen Grundstückseigentümer spielen hierbei ebenso wenig eine Rolle wie die Wirtschaftlichkeit des geplanten Gewinnungsbetriebs. Der "Mitgewinnungsentscheidung" kommt deshalb für die im Grundabtretungsverfahren bedeutsame Frage, ob die Goldgewinnung als ein die Interessen des Grundstückseigentümers überwiegender, ökonomisch sinnvoller Bergbau anzusehen ist, keinerlei Bindungswirkung zu. Da diese - auch tatsächliche Feststellungen einschließende - Beurteilung in erster Linie dem Tatsachengericht zusteht und bisher wegen dessen abweichender Rechtsauffassung nicht ausreichend vorgenommen worden ist, musste die Sache an das Oberverwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen werden.

BVerwG 7 C 16.09 - Urteil vom 24. Juni 2010

Hinweis: § 42 Abs. 1 BBergG lautet: (1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können…


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