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Pressemitteilung Nr. 46/2010 vom 9. Juni 2010


Klagen gegen Querspange Bochum ohne Erfolg

Die Klagen mehrerer Anwohner gegen den weiteren Bau der Bundesautobahn A 44 in Bochum sind vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ohne Erfolg geblieben.

Mit dem rund 3,3 km langen Neubauvorhaben wird eine Verbindung zwischen dem Autobahnkreuz Bochum/Witten und dem Bochumer Außenring hergestellt. Das Vorhaben ist Teil der so genannten "Bochumer Lösung", die als weitere Ausbaumaßnahmen den sechsstreifigen Ausbau der A 40 im Bochum/Essener Raum sowie die niveaugleiche Verknüpfung der A 40 mit dem Bochumer Außenring vorsieht. Durch das Maßnahmenbündel soll eine Verbindungsalternative für den West-Ost-Verkehr im südlichen Ruhrgebiet geschaffen und die hoch belastete A 40 entlastet werden.

Im Mittelpunkt der nunmehr entschiedenen Klageverfahren standen Fragen des Artenschutzes, der Verkehrsprognose und der für die Anwohner zu erwartenden Lärm- und Schadstoffbelastungen.

Das Gericht hat das Schutz- und Ausgleichskonzept des Beklagten für die im unmittelbaren Nahbereich der vorgesehenen Trasse brütenden Wasservögel als geeignet angesehen. Auch wenn Bau und Betrieb der Autobahn zu einem Verlust von Lebensstätten und damit zu einer Gefährdung lokaler Vogelpopulationen, insbesondere der Wasserralle, führen könnten, könne einer Verschlechterung des landesweiten Erhaltungszustands der betroffenen Arten durch die vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen Rechnung getragen werden.

Einen erheblichen methodischen Mangel der Verkehrsprognose hat das Gericht nicht feststellen können. Das gilt auch für den Einwand der Kläger, der durch das Projekt erstmals hervorgerufene Neuverkehr sei in der Verkehrsuntersuchung nicht hinreichend erfasst worden. Das Gericht hat festgestellt, dass dieser so genannte induzierte Verkehr in die für den Beklagten maßgeblichen bundesweit geltenden Vorgaben der Bundesverkehrswegeplanung eingearbeitet wurde. Davon, dass dies in fachlich nicht mehr vertretbarer Weise geschehen sei, könne auch unter Berücksichtigung abweichender fachwissenschaftlicher Schätzungen des Neuverkehrs nicht ausgegangen werden.

Die Lärm- und Schadstoffprognose sei ebenfalls methodengerecht erstellt worden. Die Kritik der Kläger an der Verwendung der Berechnungsverfahren gehe fehl. Die von den Gutachtern gewählten Verfahren seien auf die Erfassung von Immissionen durch den Straßenverkehr zugeschnitten und damit grundsätzlich geeignet. Auch bei der Anwendung dieser Verfahren seien keine Fehler erkennbar geworden.

BVerwG 9 A 20.08 und 9 A 25.09 - Urteile vom 9. Juni 2010


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