Pressemitteilungen 2010

News Pressemeldung Gericht Bundesverwaltungsgericht - Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 40/2010 vom 21. Mai 2010


Baden-württembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Eilantrag eines Bewerbers um einen Medizinstudienplatz stattgegeben und die baden-württembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Wintersemester 2010/2011vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Studienplätze in bestimmten stark nachgefragten Studiengängen - insbesondere in den medizinischen Fächern - werden grundsätzlich innerhalb zuvor festgesetzter Zulassungszahlen in einem zentralen Vergabeverfahren zugeteilt. Hält die zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen von Rechtsschutzverfahren abgewiesener Studienbewerber nicht Stand, werden die aufgedeckten Restkapazitäten außerhalb des geregelten Vergabeverfahrens - in der Praxis vielfach durch Losentscheid - auf die erfolgreichen Rechtsschutzsuchenden verteilt. Das baden-württembergische Wissenschaftsministerium hat demgegenüber nunmehr durch Rechtsverordnung geregelt, dass eine Zulassung durch die Universitäten des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen einen Antrag im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort voraussetzt und dass nachträglich aufgedeckte Studienplätze entsprechend der von der jeweiligen Universität im Hochschulauswahlverfahren erstellten Rangliste vergeben werden. Die Universität hat dabei die Möglichkeit, die Vergabe auf solche Antragsteller zu beschränken, die im zentralen Vergabeverfahren diese Universität mit vorrangiger Priorität gewählt haben.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller diese Regelung angegriffen hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, die der Rechtssache im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitbare Gebot einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Studienkapazität zukommt (Beschluss vom 20. Mai 2010 - BVerwG 6 BN 3.09).

Dem Antrag, die Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung für das Wintersemester 2010/2011 außer Vollzug zu setzen, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer Interessenabwägung - im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines gegebenenfalls mehrmaligen Wechsels des Zulassungssystems - stattgegeben. Dies bedeutet, dass im zentralen Vergabeverfahren erfolglose Bewerber - wie bisher - Klagen und vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen alle Universitäten des Landes anhängig machen können, um dort ungenutzte Restkapazitäten aufzudecken.

Mit dieser Eilentscheidung ist eine Bewertung der Erfolgsaussichten der Revision nicht verbunden.

BVerwG 6 VR 1.10 - Beschluss vom 20. Mai 2010


Pressemitteilung Gericht aktuell Neuestes News weitere Pressemitteilungen