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Pressemitteilung Nr. 39/2010 vom 20. Mai 2010


Wirksamer Ausschluss weiterer Windenergienutzung in der Stadt Karben

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die aktuelle Flächennutzungsplanung der Stadt Karben bestätigt, nach der Windkraftanlagen nur auf dem Areal südlich der Siedlung am Eckhardsgraben zulässig sind, auf dem bereits vier Anlagen stehen und dessen Aufnahmekapazität erschöpft ist. Der Ausschluss von Windenergieanlagen im übrigen Außenbereich - und damit auch auf den Baugrundstücken der Klägerin - beruht auf sachgerechten Gründen (Schonung eines Regionalen Grünzugs, Schutz von Waldflächen und der Avifauna), die die Stadt höher bewerten durfte als das Interesse Dritter an der Nutzung der Windenergie. Geklagt hatte ein Unternehmen der Windenergiebranche, das in dem Bereich "Am grauen Stein" in der Nähe des Ortsteils Petterweil fünf Anlagen mit einer Höhe von jeweils 133 m errichten wollte.

BVerwG 4 C 7.09 - Urteil vom 20. Mai 2010


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