Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Bergwerk West private Grundstückseigentümer im Einwirkungsbereich des Bergwerks nicht in ihren Rechten verletzt.
Die beigeladene RAG Deutsche Steinkohle AG baut in ihrem Bergwerk West untertägig Steinkohle ab. Das Bergwerk West wurde im Januar 2002 als Verbund aus zwei seit langem betriebenen Schachtanlagen gebildet. Es umfasst Lagerstätten links des Rheins im Wesentlichen im Bereich der Gemeinden Rheinberg, Kamp-Lintfort und Moers. Die beklagte Bergbehörde ließ nach einer Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einen Rahmenbetriebsplan der beigeladenen Deutschen Steinkohle AG zu. Er hat den Abbau von Steinkohle im Bergwerk West für den Zeitraum von 2003 bis 2019 zum Gegenstand. Die beklagte Bergbehörde klammerte aus dem Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung darüber aus, ob die beabsichtigte Gewinnung der Steinkohle wegen unverhältnismäßiger Schäden durch Bergsenkungen an (bebauten) Grundstücken eingeschränkt oder untersagt werden solle; sie verlangte zur Prüfung dieser Frage von der Deutschen Steinkohle AG die Aufstellung von Sonderbetriebsplänen, die einen Zeitraum von jeweils nicht mehr als fünf Jahren umfassen sollten und vor deren Zulassung der Abbau von Steinkohle nicht beginnen dürfe.
Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in einem Bereich, der von Bergsenkungen infolge der beabsichtigten Kohleförderung erfasst werden wird. Die Kläger machten im Wesentlichen geltend: Ihre Grundstücke seien bisher frei von Hochwasser. Infolge der Bergsenkungen wären sie künftig von Hochwasser bedroht. Ausreichende Vorsorge gegen eine Überflutung ihrer Grundstücke sei nicht getroffen. Die zu erwartenden Bergsenkungen würden zu Schäden an ihren Wohnhäusern führen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Kläger zurück:
Entgegen der Auffassung der Kläger sei der Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb rechtswidrig, weil die beklagte Bergbehörde nicht die erforderliche Vorsorge gegen mit einem Hochwasser verbundene Gefahren für Leben und Gesundheit der Kläger getroffen habe. Für Maßnahmen des Hochwasserschutzes seien nicht die Bergbehörden, sondern die Wasserbehörden zuständig. Die Bergbehörde müsse sich zwar vergewissern, ob Probleme, die das bergbauliche Vorhaben mit Blick auf den erforderlichen Hochwasserschutz eventuell auslöse, in den dafür zuständigen wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden könnten. Nach den (unstreitigen) tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wirkten sich die Bergsenkungen infolge des künftigen Abbaus aber nicht auf die vorhandenen Deiche am Rhein aus. Die beklagte Bergbehörde habe mithin davon ausgehen dürfen, dass Vorsorge gegen Hochwassergefahren durch die vorhandenen Schutzanlagen auch für die Flächen getroffen sei, die infolge der Bergsenkungen erstmals in den Bereich möglicher Überflutungen gelangten. Insoweit habe das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die bestehenden, von dem Abbauvorhaben nicht berührten Schutzeinrichtungen verhinderten, dass die abgesunkenen Flächen im Falle eines "normalen" Rheinhochwassers überflutet würden. Dies sei hier ein Hochwasser, das nach der statistischen Wahrscheinlichkeit seltener als einmal in 500 Jahren eintrete. Auf ein solches Hochwasser seien die Deiche ausgelegt. Ein Hochwasser, das dieses so genannte Bemessungshochwasser überschreite, gehöre für die Kläger wie für jeden anderen betroffenen Eigentümer zu dem so genannten Restrisiko, gegen das Vorsorge nicht verlangt werden könne.
Das Bundesberggesetz erlaube der Bergbehörde ferner, die Entscheidung über eine Einschränkung des Abbaus wegen befürchteter Bergschäden an bebauten Grundstücken in nachfolgende (Sonder-)Betriebsplanverfahren zu verlagern. In ihnen könnten zeitlich und räumlich beschränkte und deshalb leichter überschaubare Abschnitte betrachtet und daher besser ermittelt werden, auf welche Grundstücke sich in welcher Weise der jeweils beabsichtigte Abbau konkret auswirken werde. Der Rechtsschutz der Oberflächeneigentümer werde dadurch nicht verkürzt, weil der Beginn des Abbaus jeweils von der vorherigen Zulassung der Sonderbetriebspläne abhänge, die ihrerseits angefochten werden könnten.
BVerwG 7 C 18.09 - Urteil vom 29. April 2010
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