Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass in einem Stadtstaat der Flächennutzungsplan auch dann wirksam sein kann, wenn der Stadtstaat seiner Pflicht, einen landesweiten Raumordnungsplan aufzustellen, nicht nachgekommen ist.
Die Antragstellerin, eine niedersächsische Gemeinde, hatte sich vor dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen erfolglos gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Bremen gewandt, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Einrichtungshauses und eines Möbelmarktes mit einer Verkaufsfläche von bis zu 45 000 mē schafft. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans hatte die Antragsgegnerin ihren Flächennutzungsplan geändert, damit der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden konnte. Das Plangebiet grenzt an das Gemeindegebiet der Antragstellerin und ist 8 km von ihrer Innenstadt und 10 km von der Bremer Innenstadt entfernt. Die Antragstellerin macht geltend, die Planung habe gewichtige Auswirkungen auf ihre Innenstadt, die die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass auch im Fall von raumbedeutsamen Planungen, zu denen das Vorhaben zählt, die Wirksamkeit eines Flächennutzungsplans als vorbereitender Bauleitplan durch das Fehlen eines Raumordnungsplans nicht berührt werde. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Raumordnungsgesetz 1998 hat jedes Land für sein Gebiet einen zusammenfassenden und übergeordneten Plan aufzustellen. In den Stadtstaaten kann ein Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 die Funktion eines solchen Raumordnungsplans übernehmen. Ist der Stadtstaat der gesetzlichen Pflicht zur Raumordnungsplanung nicht nachgekommen, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Bauleitplanung. Bei der bauleitplanerischen Abwägung müssen aber die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden. Die Planung muss nicht nur mit den benachbarten Gemeinden, sondern auch mit übergemeindlichen Planungen abgestimmt werden. Der Flächennutzungsplan muss sich an den unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Vorgaben des Raumordnungsrechts messen lassen. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin genügt auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts diesen Anforderungen.
BVerwG 4 CN 3.08 - Urteil vom 29. April 2010
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