Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Klagen von zwei gemeinnützigen Trägern von Behinderteneinrichtungen entschieden, die sich gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren für Autoradios gewandt hatten.
Vom beklagten Westdeutschen Rundfunk begehrten sie die Befreiung für Autoradios in solchen Fahrzeugen, die ausschließlich zur Beförderung behinderter Menschen dienten. In der Vorinstanz beim OVG Münster waren die Klägerinnen ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen daraufhin heute die Befreiung von der Rundfunkgebühr zugesprochen, weil die Autoradios in den Behinderteneinrichtungen für die Behinderten bereitgehalten wurden, soweit die Fahrzeuge ausschließlich zum Transport von Behinderten bestimmt sind.
BVerwG 6 C 6.09 und 6 C 7.09 - Urteile vom 28. April 2010
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