Die in Großbritannien ansässige Beschwerdeführerin organisiert weltweit
Veranstaltungen der Kampfsportart „Mixed Martial Arts“, einer
Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen,
griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen
traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die
Kampfsportveranstaltungen werden in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt.
In Deutschland erfolgte die Ausstrahlung der von der Beschwerdeführerin
produzierten Kampfsportformate durch die DSF Deutsches SportFernsehen
GmbH, jetzt Sport 1 GmbH, auf der Grundlage einer
Programmänderungsgenehmigung der Bayerischen Landeszentrale für neue
Medien (BLM) und eines Lizenzvertrages mit der Beschwerdeführerin.
Im März 2010 forderte die BLM die DSF GmbH per Bescheid auf, die
Ausstrahlung der Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin zu unterlassen,
weil die Massivität des Gewalteinsatzes in jugendgefährdender Weise dem
Leitbild des nach der Bayerischen Verfassung öffentlich verantworteten
und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks
widerspreche. Die DSF GmbH leistete der Aufforderung der BLM Folge. Die
Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der BLM Klage und beantragte
gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz. Der Eilantrag blieb in allen
Instanzen ohne Erfolg.
Sowohl gegen den Bescheid der BLM als auch gegen die
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin
Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die BLM zur
Gestattung der Ausstrahlung ihrer Kampfsportsendungen zu verpflichten.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den
Erlass dieser einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Allerdings ist die Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig
noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft vielmehr bereits auf der
Zulässigkeitsebene ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf, die im
Verfassungsbeschwerdeverfahren, also im Verfahren der Hauptsache, zu
entscheiden sein werden. Klärungsbedürftig ist vor allem, ob und in
welchem Umfang sich die Beschwerdeführerin, die lediglich als Zulieferin
einzelner Sendungen an der Veranstaltung von Fernsehprogrammen beteiligt
ist, neben dem Programmveranstalter auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann. Näherer Prüfung bedarf auch die Frage, ob
sich die Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 1 GG unter dem
Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs berufen kann.
Nach der Folgenabwägung im hier allein entschiedenen Eilverfahren ist
eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Zwar sind die
finanziellen Einbußen, die die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls
der Lizenzgebühren erleidet, nicht unerheblich. Ebenso werden ihre
Möglichkeiten, die Sportart „Mixed Martial Arts“ in Deutschland bekannt
zu machen, eingeschränkt, soweit sie nicht einen anderen Fernsehanbieter
findet, der bereit und berechtigt ist, ihre Formate auszustrahlen.
Jedoch ist nicht ersichtlich, dass ohne die Ausstrahlung ihrer Sendungen
in Deutschland die Förderung und Vermarktung der Sportart „Mixed Martial
Arts“ in anderen Ländern gefährdet würde. Zudem kann die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über diese Sportart auch in
Deutschland via Internet berichten.
Die der Beschwerdeführerin entstehenden Nachteile wiegen daher unter
Berücksichtigung des Gewichts der Belange des Jugendschutzes nicht so
schwer, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten
wäre. Denn würde eine einstweilige Anordnung ergehen und erwiese sich
die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, würden möglicherweise über
längere Zeit hinweg Sendungen ausgestrahlt, die wegen ihres
Gewaltpotenzials und ihrer Gewalt befürwortenden medialen Aufbereitung
aggressives Verhalten verharmlosten und jugendgefährdend wirkten.
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