Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen
Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des bayerischen
Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden
Fassung, der die Voraussetzungen der Datenerhebung durch Überwachung und
Aufzeichnung der Telekommunikation regelt. Die Norm ist durch § 1 Nr. 6a
des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen
Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom
27. Juli 2009 aufgehoben worden.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, jedoch die den
Beschwerdeführern im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen dem Freistaat Bayern auferlegt.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen
nicht vor. Sie ist unzulässig, da es an dem erforderlichen
Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer fehlt. Denn durch die
Aufhebung der angegriffenen Vorschrift hat sich das ursprünglich mit der
Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführer erledigt.
Ein Rechtschutzbedürfnis ergibt sich vorliegend auch nicht unter dem
Gesichtspunkt eines schwer wiegenden Grundrechtseingriffs. Zwar stellen
die durch die früher geltende Regelung ermöglichten Datenerhebungen
durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation grundsätzlich
schwer wiegende Grundrechtseingriffe dar. Es ist jedoch weder von den
Beschwerdeführern dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sie solchen
Maßnahmen in der Zeit bis zur Aufhebung der Vorschrift ausgesetzt waren.
Dass nach ihrem Vorbringen im Hinblick auf die aufgehobene Regelung
einzelne Telefongespräche unterblieben sind, stellt im Vergleich zu den
Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung einen weit
weniger schwer wiegenden Eingriff dar.
Trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der
Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren anzuordnen. Denn wie
sich aus der Begründung des aufhebenden Gesetzes ergibt, bestanden im
Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit des Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG, die der
Landesgesetzgeber zum Anlass genommen hat, die Vorschrift vorsorglich zu
streichen. Da er somit das Begehren der Beschwerdeführer als
wahrscheinlich berechtigt erachtet hat, ist es gerechtfertigt, die
Auslagenerstattung in gleicher Weise anzuordnen, wie wenn den
Verfassungsbeschwerden stattgegeben worden wäre.
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