Für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer gab es bis zum 30. April 2005
nur die Fahrzeugkategorien Personenkraftwagen und „andere Fahrzeuge“, zu
denen insbesondere Lastkraftwagen zählen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs wurden in Analogie zu § 23 Abs. 6a StVZO, der die
Zuordnung von sog. Kombinationskraftwagen regelt, als Personenkraftwagen
solche Wohnmobile eingeordnet, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t
nicht überschreitet. Ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 t stufte der Bundesfinanzhof dementsprechend als
„anderes Fahrzeug“ ein. § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde mit Wirkung ab 1.
Mai 2005 aufgehoben, so dass ein Lückenschluss im
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Regelungsgefüge durch eine analoge
Anwendung dieser Vorschrift nicht mehr möglich war. Nach einer Absprache
der obersten Finanzbehörden der Länder wurde in den Bundesländern jedoch
im Hinblick auf eine zu erwartende gesetzliche Neuregelung die bisherige
Besteuerung zunächst „übergangsweise“ fortgeführt.
Mit dem am 28. Dezember 2006 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes hat der Gesetzgeber Wohnmobile als eine
eigenständige Fahrzeugkategorie in das Kraftfahrzeugsteuergesetz
aufgenommen und hierfür die Steuer mit einem eigenen Tarif nach dem
Gewicht und nach Schadstoffemissionen bemessen. Das 3.
Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz trat mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in
Kraft. Nach einer Übergangsregelung waren Wohnmobile bis zum 31.
Dezember 2005 nach der bisherigen Rechtspraxis zu besteuern.
Der Beschwerdeführer ist Halter eines im August 2002 zugelassenen
Wohnmobils. Nachdem das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für das
Fahrzeug zunächst nach dem für „andere Fahrzeuge“ geltenden Tarif
bemessen hatte, setzte es durch Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007
entsprechend der Neuregelung die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum
bis zum 31. Dezember 2005 wie bisher nach dem zulässigen Gesamtgewicht
auf 198 € jährlich und ab dem 1. Januar 2006 nach dem neuen Tarif für
Wohnmobile auf 310 € jährlich fest. Der hiergegen erhobene Einspruch des
Beschwerdeführers sowie seine Klage vor den Finanzgerichten blieben ohne
Erfolg.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs gerichtete Verfassungsbeschwerde,
mit der der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Verstoß gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot rügt, nicht zur Entscheidung
angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen
nicht vor. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass der
Bundesfinanzhof den Bedeutungsgehalt des Rechtsstaatsprinzips bei der
Auslegung und Anwendung der Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen
grundsätzlich verkannt hat. Diese entfaltet zwar eine echte Rückwirkung,
da sie auch für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume anwendbar
ist, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegen. Dies gilt
sowohl für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2005 als auch in
Bezug auf den hier einschlägigen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember
2006, weil durch die am 28. Dezember 2006 verkündete Neuregelung die
bereits am 1. Januar 2006 entstandene Steuerschuld rückwirkend
modifiziert wurde.
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder
allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte liegt jedoch nicht vor. Das
Rückwirkungsverbot gilt nur für belastende Regelungen. Die Neuregelung
für Wohnmobile stellt demgegenüber eine begünstigende Regelung dar. Denn
infolge der Übergangsregelung beschränkt sich der Rückwirkungszeitraum
auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006. Ohne die Neuregelung wären
Wohnmobile ab dem 1. Januar 2006 aufgrund des Wegfalls des § 23 Abs. 6a
StVZO als Personenkraftwagen nach dem Hubraum und damit höher zu
besteuern, so dass der für sie eingeführte Sondertarif eine Begünstigung
darstellt.
Des Weiteren ist das Vertrauen des Beschwerdeführers auf den Fortbestand
der alten Rechtslage auch nicht in einer verfassungsrechtlich nicht mehr
hinnehmbaren Weise enttäuscht worden. Denn zum einen ist die allgemeine
Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert
fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Auch der
Steuerpflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber
steuerliche Vergünstigungen, die er bisher - insbesondere aus
konjunkturpolitischen Erwägungen - gewährt hat, immer uneingeschränkt
auch für die Zukunft aufrechterhält. Zum anderen konnte hier kein
Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Besteuerung entstehen, da
die frühere Veranlagungspraxis nur vorläufig gelten sollte und
Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Hinblick auf
die anstehende Neuregelung erfolgen, also verfahrensrechtlich jederzeit
änderbar bleiben sollten.
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