Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen,
die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden
Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich
gegen Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur
Kirchensteuer bzw. ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer
Erscheinungsform der Kirchensteuer bestätigt worden ist.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen sechs Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht
vorliegen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach kann zwar nicht das
einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche
angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des
kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden (vgl.
BVerfGE 19, 268 <282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der
Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners
dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen
wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
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