Das am 1. August 2010 durch einen Volksentscheid beschlossene neue
bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit sieht ein striktes
Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die früher geltenden
Ausnahmeregelungen für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind
ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit,
Rauchernebenräume einzurichten.
Der Antragsteller ist Inhaber eines aus einem Raum bestehenden Bistros,
in dem er vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen anbietet. Er macht im
Wesentlichen geltend, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in
seiner Berufsfreiheit bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu
sein. Infolge der Neuregelung sei er aufgrund des besonderen Konzepts
seiner Gaststätte zu deren Schließung gezwungen. Zumindest wären eine
Übergangsregelung oder ein finanzieller Ausgleich für besonders
belastete Gaststätteninhaber geboten gewesen.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat seinen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da eine in
der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde unbegründet wäre. Die
strikte Neufassung des Rauchverbots verletzt den Antragsteller nicht in
seinen Grundrechten.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008
entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert
ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten
Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der
Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes
Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317 <357
ff.>). Angesichts seines Einschätzungsspielraums ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber
auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehenden Tabakrauch in der
Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ansieht.
Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu
schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen
Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss
sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen,
bei denen - wie bei so genannten Shisha-Bars - das Rauchen Teil des
gastronomischen Konzepts ist. Auch die besondere Belastung des
Antragstellers begründet keine verfassungsrechtlichen Zweifel am
strikten Rauchverbot. Denn eine stärkere Belastung von Inhabern
bestimmter Arten von Gaststätten - bis hin zur Gefährdung ihrer
wirtschaftlichen Existenz - ist angesichts der ohne Ausnahmen für alle
Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe
gerechtfertigt, weshalb weder Ausnahme- noch Härteregelungen
erforderlich sind.
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