Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine
gegen das Zensusgesetz 2011 (ZensG) gerichtete Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht
vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen, die
das Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde stellt.
Bei Rechtsnormen reicht es regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr
die exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Bestimmungen. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen mit ihrer
Verfassungsbeschwerde zunächst gegen das Zensusgesetz 2011 insgesamt und
beantragen, dieses als solches für unvereinbar mit ihren Grundrechten zu
erklären, ohne die angegriffenen Regelungen im Einzelnen zu benennen.
Soweit sie in ihrer Beschwerdebegründung darüber hinaus ausführen, die
im Rahmen des Zensus 2011 vorgesehene Datenerhebung und -zusammenführung
nach den §§ 3 bis 9 ZensG seien ein nicht zu rechtfertigender
Grundrechtseingriff, reicht die undifferenzierte Nennung dieser
Vorschriften angesichts ihres umfangreichen und detaillierten
Regelungsgehalts für eine hinreichende Bezeichnung des angegriffenen
Hoheitsakts nicht aus.
Des Weiteren lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch die
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen
Regelungen nicht hinreichend erkennen. Die Beschwerdeführer rügen in
erster Linie eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung, ohne darzulegen, welche Eingriffe in dieses Grundrecht
der Zensus 2011 näher mit sich bringt, d. h. welches Gewicht ihnen im
Einzelnen zukommt und aufgrund welcher Auswirkungen diese Eingriffe den
Anforderungen der Rechtsprechung oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
nicht genügen sollen.
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