Die Beschwerdeführerin bezieht seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld II.
Für die Zeit zweier mehrwöchiger Klinikaufenthalte im Jahre 2006 kürzte
ihr der Grundsicherungsträger wegen der im Krankenhaus kostenlos
erhaltenen Verpflegung die Regelleistung jeweils um 35 %, wogegen die
Beschwerdeführerin persönlich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage erhob. Das Sozialgericht gab dieser Klage hinsichtlich des zweiten
Kürzungsbescheides am 30. Mai 2007 statt; das Landessozialgericht ließ
im Juli 2007 auf die Beschwerde des Grundsicherungsträgers die Berufung
zu. Im Oktober 2007 kürzte der Grundsicherungsträger im Hinblick auf
eine von der Beschwerdeführerin angekündigte Rehabilitations-Maßnahme
erneut die Regelleistung. Dem von der Beschwerdeführerin wiederum
persönlich eingelegten Widerspruch wurde abgeholfen, weil sie die
Maßnahme zunächst nicht antrat. Nachdem sich die Beschwerdeführerin
sodann doch im Dezember 2007 in die Rehabilitations-Maßnahme begab,
kürzte der Grundsicherungsträger durch Bescheid vom Januar 2008 für
diesen Zeitraum die Regelleistung erneut um 35%. Nunmehr erhob der
Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Widerspruch und stellte nachträglich
einen Antrag auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG).
Der Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Hinblick auf
das vorangegangene Parallelverfahren keine Notwendigkeit für die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bestand.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin
eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit rügt, nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin ist durch die Ablehnung
von Beratungshilfe nicht in ihrem Grundrecht auf weitgehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des
Rechtsschutzes verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Im Rahmen des grundrechtlich garantierten Rechtsschutzes ist der
Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei
seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die
hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt.
Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begründet die Versagung von
Beratungshilfe daher keinen Verstoß gegen das Gebot der
Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender
Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts
vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde.
Das Amtsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die
Beschwerdeführerin im konkreten Fall in der Lage war, den Widerspruch
persönlich, das heißt ohne anwaltliche Hilfe, einzulegen. Zwar kann die
Notwendigkeit anwaltlicher Beratung verfassungskonform nicht stets und
pauschal mit der Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden.
Hier hatte die Beschwerdeführerin jedoch ohne Schwierigkeiten erkannt,
dass es in dem Bescheid vom 23. Januar 2008 um die gleiche rechtliche
und tatsächliche Problematik ging wie in den drei zuvor ergangenen
Kürzungsbescheiden und dass das Sozialgericht die betreffende
Rechtsfrage im vorangegangenen gleichgelagerten Verfahren zu ihren
Gunsten entschieden hatte. Die Beschwerdeführerin hatte gegen die drei
zuvor erlassenen Kürzungsbescheide persönlich Widerspruch eingelegt und
hinsichtlich des dritten Bescheides ausdrücklich auf die bereits
vorliegende Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen. Zudem hatte sie
sich schon in dem Verfahren vor dem Sozialgericht selbst vertreten und
dort sachkundig auf Rechtsprechung Bezug genommen, die der
Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers widersprach. Es leuchtet
deshalb nicht ein, warum ihre Rechtskenntnisse für die Einlegung des
Widerspruchs gegen den letzten Bescheid vom 23. Januar 2008 nicht
ausgereicht haben sollen.
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