Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in
einem Nichtannahmebeschluss die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
bekräftigt. Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht
auch gegen den Bevollmächtigten eine Gebühr bis zu 2.600 € verhängen,
wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt,
mithin die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und deshalb von jedem Einsichtigen als völlig
aussichtslos angesehen werden muss.
Die Einlegung einer solchen substanzlosen Verfassungsbeschwerde hat im
vorliegenden Verfahren die Verhängung einer Missbrauchsgebühr von 500 €
gegen den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Folge. Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie nicht
ansatzweise den Anforderungen einer nachvollziehbaren Begründung genügt.
Sie richtet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, das es
abgelehnt hatte, der Staatskasse die Kosten für ein
Sachverständigengutachten aufzuerlegen, das auf Antrag des
Beschwerdeführers eingeholt worden war. Die Begründung der
Verfassungsbeschwerde erschöpft sich in der bloßen Behauptung, der
Beschwerdeführer sei in seinem Eigentumsrecht verletzt, ohne auch nur
mit einem Wort darzulegen, aus welchen Gründen der Schutzbereich dieses
Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung betroffen sein könnte.
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung
seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als
Organe der Rechtspflege, erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden
gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende
Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.
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