Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
erneut in zwei Nichtannahmebeschlüssen deutlich gemacht, dass bei
Einlegung einer rechtsmissbräuchlichen Verfassungsbeschwerde, die von
jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, sowohl
der Beschwerdeführer selbst als auch sein Bevollmächtigter mit der
Verhängung einer Missbrauchsgebühr rechnen muss. Die Beschwerdeführer,
die selbst als Rechtsanwälte tätig sind, wandten sich mit ihren
Verfassungsbeschwerden jeweils gegen ihre Verurteilung zu einer Geldbuße
bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit.
Im Verfahren 2 BvR 1465/10 hat die Kammer gegen den Beschwerdeführer und
seinen Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr von jeweils 300 Euro
verhängt. Beide hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass
die Verfassungsbeschwerde sowohl verfristet als auch sonst völlig
aussichtslos war, zumal sie zuvor durch den Präsidialrat des Gerichts
auf die Zulässigkeitsbedenken ausdrücklich hingewiesen wurden. Von einem
Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem
Bundesverfassungsgericht annimmt, wie auch von einem juristisch
vorgebildeten Beschwerdeführer ist zu verlangen, dass er sich mit der
verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die
Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend
abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält.
Gleiches gilt im Verfahren 2 BvR 1354/10, das zur Verhängung einer
Missbrauchsgebühr von jeweils 1.100 Euro gegen den Beschwerdeführer und
seinen Bevollmächtigten geführt hat. Diese Verfassungsbeschwerde erfüllt
nicht einmal die Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare
Begründung, sondern ist durch sachlich nicht gerechtfertigte und
mutwillig erscheinende Wiederholungen sowie von unbelegten Vorwürfen
gegenüber den Fachgerichten gekennzeichnet, u. a. der Behauptung der
„wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts“ und erhobenen
Verdächtigungen, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht.
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine
Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose
Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern
den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
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