Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002
bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse
bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und
Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680
Euro um 4,34 Euro überschritten. Die dagegen gerichtete Klage des
Beschwerdeführers blieb vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere
wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung sowie die
gesetzliche Festlegung des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht
in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG
verletzt.
Der durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierte staatliche Schutz von Ehe und
Familie gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das
Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss.
Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung
seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur
Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen
Erwerbsbezügen belassen. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrags
beziehungsweise des Kindergelds davon abhängig macht, dass das
Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge
gedeckt ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für
erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag ausgehen. Dieser
liegt im Streitjahr über den Leistungen in Form des Kinderfreibetrags
beziehungsweise des Kindergelds und über den vom
Bundesverfassungsgericht als nicht evident unzureichend angesehenen
staatlichen Sozialhilfeleistungen, so dass das Kinderexistenzminimum in
jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont wird. Mehr gebietet
das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht. Insbesondere gebietet
es keine mehrfache Freistellung des Existenzminimums, wie sie vom
Beschwerdeführer dadurch angestrebt wird, dass neben dem Existenzminimum
seines Kindes durch den Grundfreibetrag zusätzlich noch der
Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld gewährt werden soll, obwohl
das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrags
verschont bleibt.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenzbetragsregelung des § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als
Freibetragsregelung auszugestalten, liegt im Rahmen der ihm zustehenden
Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis und ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Diese Regelung vereinfacht den Vollzug der
betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Denn bei einer
gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich ein
erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des
Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und
bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit
deren individuellem Steuersatz umgerechnet werden müsste.
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