Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten zur Abgeltung ihrer
durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nach § 12 des
Abgeordnetengesetzes des Bundes eine monatliche Kostenpauschale, die
etwa ein Drittel der gesamten Bezüge umfasst und nach § 3 Nr. 12
Einkommensteuergesetz steuerfrei ist (sog. Abgeordnetenpauschale).
Entsprechendes sieht § 6 des Abgeordnetengesetzes Baden-Württemberg für
die Abgeordneten des dortigen Landtages vor.
Die Beschwerdeführer beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
nach § 19 EStG. Berufsbedingte Aufwendungen können sie - den allgemeinen
Regeln des Einkommensteuergesetzes entsprechend - über den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus (920 Euro bzw. in den Streitjahren
1999/2000: 2.000 DM) steuerlich nur in dem Umfang geltend machen, in dem
sie tatsächlich angefallen sind. Mit ihren Klagen begehrten sie - im
Ergebnis erfolglos - jeweils die pauschale Anerkennung von
Berufsausgaben in Höhe von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten
des Deutschen Bundestages bzw. des Landtages von Baden-Württemberg zu
erreichen. Die klageabweisenden Entscheidungen der Finanzgerichte wurden
durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hat die 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die
Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG
(allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt.
Es ist nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass
Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung der
mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte
Aufwandsentschädigung erhalten. Die darin liegende Ungleichbehandlung
findet ihre Rechtfertigung in der besonderen Stellung des Abgeordneten,
der über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich
frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler
entscheidet. Dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf
sich nimmt. Deren pauschale Erstattung soll Abgrenzungsschwierigkeiten
vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch
aufträten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der
Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form
bestimmt werden könnten. Die Abgeordnetenpauschale entspricht weniger
einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten
Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird. Wie
der Bundesfinanzhof zutreffend ausgeführt hat, dient auch deren
Steuerfreiheit der Vereinfachung und der Vermeidung von
Abgrenzungsschwierigkeiten, da die Besteuerung der Kostenpauschale und
die Geltendmachung der mandatsbezogenen Aufwendungen als Werbungskosten
entfallen. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die
Abgeordnetenentschädigung bereits im Kern nicht tatsächlich entstandenen
Aufwand ausgleicht.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe der
Abgeordnetenentschädigung richten, fehlt es bereits am
Rechtsschutzinteresse. Der Bundesfinanzhof hat die
Entscheidungserheblichkeit dieser Frage zutreffend verneint, denn die
Beschwerdeführer können ihre Rechtsposition jedenfalls im Ergebnis nicht
verbessern. Selbst wenn in Bezug auf die Höhe der Abgeordnetenpauschale
ein Gleichheitsverstoß vorläge, bliebe es dem Gesetzgeber überlassen,
auf welche Weise er Abhilfe schaffen würde. Dass infolgedessen den
Beschwerdeführern im Ergebnis ein entsprechend pauschalierter Abzug
gewährt würde, ist jedoch offensichtlich ausgeschlossen.
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