Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Ausbildung in einer
privaten Berufsfachschule und hatte monatliche Schulgebühren zu
entrichten. Sie bezog in dieser Zeit Leistungen nach dem sog.
„Hartz-IV-Gesetz“ (SGB II), wobei der Leistungsträger die der
Beschwerdeführerin ebenfalls gewährten Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als bedarfsminderndes
Einkommen berücksichtigte. Auf ihre Klagen vor den Sozialgerichten
entschied schließlich das Bundessozialgericht, dass die Leistungen nach
dem BAföG als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen seien, wobei
lediglich eine Pauschale (20 % des Gesamtbedarfs nach dem BAföG) für
ausbildungsbestimmte Kosten als zweckbestimmtes privilegiertes Einkommen
in Abzug zu bringen sei; die Schulgebühren seien darüber hinaus nicht
zusätzlich absetzbar.
Die sich hiergegen richtende Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, die
Beschwerdeführerin insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt
ist.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG enthält einen Anspruch auf die
Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines
menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf
Leistungen zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer
Privatschule oder zur Rücklagenbildung kann daraus nicht abgeleitet
werden. Der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung muss nicht von
Verfassungs wegen durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder
erleichtert werden. Auch wird dieses Grundrecht nicht dadurch verletzt,
dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II Einkommen
angerechnet wird. Denn es greift erst dann ein, wenn und soweit andere
Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht
zur Verfügung stehen. Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von
bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht ist es ausreichend, dass das
Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund
der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen
ankäme.
Schließlich verletzt die Anrechnung des sog. Schüler-BAföG auch nicht
den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung der
Beschwerdeführerin gegenüber anderen Auszubildenden, die eine
schulgeldfreie Schule besuchen, liegt nicht vor, da bei ihnen, soweit
sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, in gleicher Weise ihr
BAföG-Einkommen angerechnet wird. Auch gegenüber bemittelten
Auszubildenden wird die Beschwerdeführerin nicht schlechter behandelt,
sondern sogar privilegiert. Denn Personen, die über hinreichendes
Einkommen bzw. Vermögen verfügen, erhalten weder Leistungen nach dem SGB
II noch Leistungen nach dem BAföG.
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