Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung
stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer
geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens
gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist.
Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.
Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung
noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG vor.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die
Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für
die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen
herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen
ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf
andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die
Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der
Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt
zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner
Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck
derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die
Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt
jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen
handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet
werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem
nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die
selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der
Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich
entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit
hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen.
Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde
Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung
und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des
bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib
und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden
verkehrsrechtlichen Maßnahme.
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