Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten - insbesondere wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung - vorbestrafte
Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen
seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner
letzten Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung
und wegen Mordes nachträglich gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet worden
ist. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009
beantragt er, die Vollziehung der Maßregel im Wege der einstweiligen
Anordnung auszusetzen.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die durch das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur
Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind im
Hauptsacheverfahren zu klären.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei sind die Folgen, die eintreten würden, wenn
eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde
aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden,
wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
Diese Folgenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass
eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nicht geboten ist. Wenn
die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
später Erfolg hätte, entstünde dem Beschwerdeführer zwar in der
Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer,
nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Das
Landgericht jedoch hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer
Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der
Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller
Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner
Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben
werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden
nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden
Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das
Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
persönlichen Freiheit.
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