Der am 1. März 2010 in Kraft getretene § 3a des Gesetzes über die
Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) untersagt - von einzelnen
Ausnahmen abgesehen - den Verkauf von alkoholischen Getränken in
Ladengeschäften aller Art sowie unter anderem auch in Tankstellen,
Bahnhöfen, Kiosken und Basaren in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2
Abs. 1 GG), in die dadurch, dass er in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00
Uhr am käuflichen Erwerb alkoholhaltiger Getränke gehindert sei,
ungerechtfertigt eingegriffen werde.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Eine Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung
ist nicht ersichtlich.
Die beschränkende Verkaufsregelung greift zwar in die allgemeine
Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers ein. Eine Verletzung dieses
Grundrechts liegt jedoch nicht vor, da die Vorschrift in formeller und
materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und insbesondere
nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Mit dem Verkaufsverbot verfolgt
der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit zu
verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen
sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um
wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die
allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Die Einschränkung der
Alkoholverkaufszeiten führt zu einer Eindämmung übermäßigen
Alkoholkonsums, der gerade durch die jederzeitige Verfügbarkeit
gefördert wird. Lediglich temporäre Verkaufs- oder Konsumverbote durch
Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden wären kein milderes Mittel, das
die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen ließe.
Derartige polizeirechtliche Maßnahmen wären bereits aufgrund ihrer
örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam. Durch die
angegriffene Regelung ist der Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar
beeinträchtigt. Der Einschränkung seiner Handlungsfreiheit stehen die
Schutzgüter der Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer auch während der
Verkaufsverbotszeiten ein Konsum vorab erworbener alkoholischer Getränke
ebenso wenig verwehrt ist wie der Genuss dieser Getränke in Gaststätten
und sonstigen privilegierten Verkaufsstellen, ist die angegriffene
Regelung verhältnismäßig.
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