Die Beschwerdeführerinnen sind Rechtsnachfolgerinnen von Betroffenen,
die im Zuge der zwischen 1945 und 1949 in der Sowjetischen
Besatzungszone durchgeführten so genannten Bodenreform enteignet wurden.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wollen sie erreichen, dass der
Gesetzgeber ein Rehabilitierungsverfahren schafft, in dem gegen ihre
Rechtsvorgänger im Zuge der Enteignungen erhobene Schuldvorwürfe
überprüft werden können. Mit gleichem Ziel und mit im Wesentlichen
gleicher Begründung hatten beide Beschwerdeführerinnen bereits in der
Vergangenheit erfolglos Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auch
die jetzigen Verfassungsbeschwerden, deren Begründung ohne Substanz ist,
nicht zur Entscheidung angenommen. Außerdem wurde beiden
Beschwerdeführerinnen eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro auferlegt.
Die Missbrauchsgebühr ist angesichts der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden gerechtfertigt. Die
jetzigen Verfassungsbeschwerden sind in der Sache ersichtlich nur eine
„Wiederholung“ der zuvor erfolglos erhobenen Verfassungsbeschwerden. Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der
Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose
Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den
ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
weitere Pressemitteilungen
|