Nach der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 hatte der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Aufhebung der Wahl des
Bundespräsidenten begehrte. An der Wahl hätten Mitglieder der
Bundesregierung sowie der Landesregierungen und damit Angehörige der
Exekutive teilgenommen; dies verstoße gegen das Demokratie- und
Gewaltenteilungsprinzip.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem
Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 Euro auferlegt.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil der
Beschwerdeführer ersichtlich nicht beschwerdebefugt ist. Die
Verfassungsbeschwerde dient dem Schutz der Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte; sie ist offenkundig kein Instrument, mit dem
Vorgänge im Bereich der Staatsorganisation allgemein auf ihre
Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten.
Die Missbrauchsgebühr ist angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit
der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt. Es ist einem Beschwerdeführer
zuzumuten, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht
ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche
Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Dies gilt
besonders dann, wenn es schon an der Beschwerdebefugnis fehlt und der
Präsidialrat - wie hier - auf die daraus folgende Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde bereits hingewiesen hat. Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der
Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose
Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den
ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
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