Der Beschwerdeführer befindet sich seit über 10 Jahren in der
Sicherungsverwahrung. Er wurde im Jahr 1996 unter anderem wegen
versuchten schweren Menschenhandels, Körperverletzung,
Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Förderung der Prostitution
strafgerichtlich verurteilt. Zugleich wurde die Sicherungsverwahrung
angeordnet. Gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung
hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem
Ziel, ihn sofort freizulassen. Zur Begründung seines Antrags berief er
sich unter anderem auf das - seit 10. Mai 2010 endgültige - Kammerurteil
des EGMR vom 17. Dezember 2009, das einen anderen Beschwerdeführer
betraf.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die
durch das - nach Ablehnung des Antrags auf Verweisung an die Große
Kammer am 10. Mai 2010 nunmehr endgültige - Kammerurteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember
2009 (Beschwerde Nr. 19359/04) zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen
Rechtsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht,
wenn die für den Erlass sprechenden Gründe deutlich überwiegen. Diese
Folgenabwägung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass das
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Fall der Zurückweisung der
Verfassungsbeschwerde das Interesse des Beschwerdeführers an der
Beendigung der Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) für den
Fall des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde überwiegt. Die
Fachgerichte haben ihre Annahme, dass von dem Beschwerdeführer
Straftaten des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und
ähnliche Delikte drohten, nachvollziehbar begründet. In Anbetracht
dessen und angesichts der Schwere der drohenden Taten kann ein
Überwiegen der für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden
Gründe nicht festgestellt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat damit nochmals seine - bereits in einem
ähnlichen Beschluss vom 22. Dezember 2009 angedeutete - Linie
bekräftigt, dass die durch das Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember
2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen einer Klärung
im Hauptsacheverfahren zugeführt werden sollen und eine sofortige
Freilassung des Beschwerdeführers nach einer Folgenabwägung von
Verfassungs wegen nicht geboten ist.
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