Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine
Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Höhe des Bundeszuschusses zur
gesetzlichen Krankenversicherung (§ 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007) richtet, nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
der Beschwerdeführer durch die Bestimmung nicht unmittelbar beschwert
ist. Ein einzelner Bürger kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen
Anspruch herleiten, eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus
öffentlichen Abgaben generell zu unterlassen.
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