Gegen die Beschwerdeführerin und andere Betroffene waren beim
Oberlandesgericht Düsseldorf Kartellbußgeldverfahren wegen unerlaubter
Absprachen über die Festsetzung von Prämienzahlungen und
Bedingungsangleichungen im Bereich der industriellen Sachversicherung
anhängig. In diesem Verfahren wollte der zuständige Senat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf mehrere Sachverständige bestellen. Da
deren Vergütung den gesetzlichen Höchstsatz überschreiten sollte, teilte
das Gericht den Nebenbetroffenen mit, dass sie sich gem. § 13 Abs. 1
JVEG damit einverstanden erklären könnten, und bat im Falle ihrer
Zustimmung um Einzahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 3.000 €. Nach §
13 Abs. 1 JVEG können Sachverständige herangezogen werden, wenn die
Gerichtskosten den Beteiligten aufzuerlegen sind, die Beteiligten sich
dem Gericht gegenüber mit der höheren Vergütung einverstanden erklärt
haben, und ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die
Staatskasse gezahlt worden ist. Als einzige der Beteiligten erklärte
sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit dem Vorschlag des Senats
einverstanden. Sie kündigte an, den genannten Vorschuss einzuzahlen, und
bat um Mitteilung, wie sich die Gutachtenskosten auf die
Verfahrensbeteiligten verteilten. Nach Bestellung der Sachverständigen
durch den Senat betonte sie, dass sie die Mehrkosten nicht alleine
übernehmen wolle. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kosten auf die
Verfahrensbeteiligten insgesamt verteilt werden. Das Gericht forderte
anschließend mehrfach von der Beschwerdeführerin weitere
Kostenvorschüsse sowie Zahlung der Sachverständigenkosten von insgesamt
mehr als 60.000 €. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin
habe sich mit ihrem Schreiben unwiderruflich zur Übernahme der
Mehrkosten gem. § 13 Abs. 6 JVEG bereit erklärt.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
angegriffenen Gerichtsentscheidungen aufgehoben. Die Anwendung des § 13
Abs. 6 JVEG durch das Gericht war unter keinem rechtlichen Aspekt
vertretbar und somit willkürlich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG. Die für eine
Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Erklärung der
Beschwerdeführerin lag offensichtlich nicht vor und ihr Schreiben an das
Gericht kann auch nicht als Zustimmung zur alleinigen Übernahme der
entsprechenden Mehrkosten nach § 13 Abs. 6 JVEG ausgelegt werden.
Vielmehr hatte sie ausdrücklich die Frage zur Verteilung der Kosten
gestellt.
Auch das Schreiben, in dem der Senat speziell auf § 13 Abs. 1 JVEG
hinwies, konnte nicht so verstanden werden, dass eine Erklärung des
Einzelnen erwartet werde, die Mehrkosten nach § 13 Abs. 6 JVEG tragen zu
wollen. Die Beschwerdeführerin durfte vielmehr entsprechend dem Wortlaut
des § 13 Abs. 1 JVEG damit rechnen, dass das Gericht keinen
Gutachtensauftrag erteilt, bevor ein ausreichender Betrag eingezahlt ist
und dass ihr Einverständnis sich allein auf die höhere Vergütung und ein
vorgeschlagenes Vorgehen nach § 13 Abs. 1 JVEG bezieht.
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