Die Beschwerdeführer sehen die Höhe der Regelleistungen nach dem sog.
„Hartz IV-Gesetz“ für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 als zu
niedrig an. Nach Erschöpfung des Rechtswegs haben sie
Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09
u.a.) sind die für diesen Fall relevanten verfassungsrechtlichen Fragen
für die Bemessung der Regelleistungen geklärt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die mittelbar angegriffenen Vorschriften
des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II a.F. (vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom
9. Februar 2010) für verfassungswidrig erklärt. Da die
verfassungswidrigen Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den
Gesetzgeber zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar sind, steht fest,
dass die Beschwerdeführer keine höheren Regelleistungen für den
streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchen können.
Höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich
auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen
Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die
vor der Verkündung dieses Urteils liegen. Von einer rückwirkenden
Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht ebenso abgesehen wie
von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende
Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen.
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