Die 3. Kammer des Ersten Senats und die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts haben in zwei Verfahren Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung angenommen und Missbrauchsgebühren von 500,-- €
und 300,-- € verhängt. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben darf das
Bundesverfassungsgericht nicht durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme
seiner Arbeitskapazität behindert werden.
Im ersten Fall wurde eine Kostenentscheidung eines Amtsgerichts
angefochten, obwohl von der Gegenseite bereits eine Berufung eingelegt
worden war. Eine Änderung bzw. nachträgliche Rechtfertigung der - wohl
objektiv willkürlichen - Kostenentscheidung hätte im Berufungsverfahren
des Gegners oder durch die Einlegung einer Anschlussberufung der
Beschwerdeführerin erreicht werden können. Der Prozessbevollmächtigte
der Beschwerdeführerin hatte dem Bundesverfassungsgericht die dafür
maßgeblichen Tatsachen nicht mitgeteilt. Von einem Rechtsanwalt, der das
Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht
annimmt, ist aber zu verlangen, dass sein Sachvortrag vollständig ist
und er die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde
eingehend abwägt.
In einem weiteren Fall hat die 2. Kammer des Zweiten Senats dem
Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300,-- € auferlegt.
Die von einem Wohnungseigentümer erhobene Verfassungsbeschwerde, der
sich auf Art. 3 und Art. 14 GG beruft, weil er zu rückständigen
Wohngeldern verurteilt wurde, war ebenfalls nicht erfolgreich. Die mit
der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen waren ohne
verfassungsrechtliche Substanz und die Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts war deshalb daher offensichtlich aussichtslos.
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