Die Beschwerdeführerin ist eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz
im Ausland. Mit einem Eilantrag zum Verwaltungsgericht Köln versuchte
sie vergeblich, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, gegen
die Versuchsreihen der Europäischen Organisation für kernphysikalische
Forschung (Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire - CERN)
einzuschreiten. In dieser Forschungseinrichtung können nach einer in der
kernphysikalischen Wissenschaft diskutierten Theorie sogenannte
Miniatur-Schwarze-Löcher erzeugt werden. Nach überwiegender
wissenschaftlicher Meinung birgt dieser Versuchsaufbau am CERN kein
Gefahrenpotential. Die Beschwerdeführerin befürchtet allerdings eine
Zerstörung der Erde durch die geplante Versuchsreihe. Mit ihrem Antrag
hatte sie auch in der Rechtsmittelinstanz keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere
eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die
Bundesrepublik Deutschland sei wegen ihrer Beteiligung an "CERN" von
Verfassungs wegen verpflichtet, auf diese Organisation einzuwirken, um
die bei der Versuchsreihe eingesetzte Energie auf ein unbedenkliches Maß
zu beschränken. Dies gelte jedenfalls solange, wie die Warnung, die Erde
könne zerstört werden, nicht empirisch widerlegt sei.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diese
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist
unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegt,
dass sie durch die ablehnenden Gerichtsentscheidungen in ihrem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt ist. Ein schlüssiger
Vortrag der Beschwerdeführerin, der von ihr befürchtete Schaden werde
eintreten, fehlt. Für die Darlegung der Möglichkeit eines solchen
Schadenseintritts genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein
generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber
theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen.
Praktisch vernünftige Zweifel setzen wenigstens die Auseinandersetzung
mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen
voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen
Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein
hinreichendes fachliches Argumentationsniveau. Dabei kann man sich nicht
wie die Beschwerdeführerin auf solche Hilfserwägungen beschränken, die
ihrerseits mit dem bewährten, anerkannten Hintergrundwissen des
jeweiligen Faches in Widerspruch stehen und nach ihrem eigenen Vortrag
bislang weder wissenschaftlich publiziert, noch auch nur in Umrissen
theoretisch ausgearbeitet sind.
Ebensowenig reicht es für einen schlüssigen Vortrag aus, dass die
Beschwerdeführerin Schadensereignisse als mögliche Folge der
Versuchsreihe ankündigt und diese Ankündigung damit zu begründen sucht,
dass sich die Gefährlichkeit der Versuchsreihe eben in den von ihr für
möglich gehaltenen Schadensereignissen manifestiere. Ein solches
Vorgehen hinzunehmen hieße, Strategien zu ermöglichen, beliebige
Forschungsanliegen durch entsprechend projektspezifische Warnungen zu
Fall zu bringen.
Die Größe eines vermeintlichen Schadens hier die Vernichtung der Erde
erlaubt keinen Verzicht auf die Darlegung, dass ein wenigstens
hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem
Schadensereignis besteht.
Ob und inwiefern eine staatliche Schutzpflicht zugunsten
Grundrechtsberechtigter auch in den Fällen besteht, in denen wie
vorliegend die behauptete Gefahr von einer Internationalen Organisation
ausgeht, an der Deutschland beteiligt ist, bedarf danach keiner
Entscheidung.
Das Oberverwaltungsgericht konnte sich hier darauf beschränken, die von
der Bundesregierung vorgenommene Einschätzung des Gefährdungspotentials
zu kontrollieren. Für diese Bewertung obliegt der Exekutive im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeit eine gesteigerte Verantwortung für
Entscheidungen, die auf ungewissen Folgenabschätzungen beruhen. Das gilt
insbesondere dann, wenn wissenschaftlich und praktisch noch
unerschlossenes Neuland betreten wird. Es ist nicht Sache der
gerichtlichen Kontrolle, die der Exekutive zugewiesene Wertung
wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden
Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen.
Die danach durch die Exekutive pflichtgemäß vorzunehmende Bewertung ist
vorliegend erfolgt. Der wissenschaftliche Meinungsstand zur
Gefährlichkeit der von der Organisation betriebenen Versuche lässt sich
soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich dahingehend
zusammenfassen, dass selbst die Vertreter der Minderheit, die ein
Schadensszenario für möglich halten, lediglich behaupten, dass die von
ihnen aufgezeigten theoretischen Denkmodelle, die von einer Vielzahl
unwägbarer Prämissen abhängen, bisher nicht widerlegt worden seien.
Demgegenüber schließt die Mehrheit der mit dieser Frage befassten
Wissenschaftler schon die Möglichkeit des Eintritts dieser Prämissen
aus. Entsprechende Szenarien sehen sie sogar als widerlegt an.
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