Seit dem 1. Januar 2004 sind Gemeinden nach § 1, § 16 Abs. 4 Satz 2
GewStG verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 %
zu erheben. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz
festzusetzen und durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der
Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich abzusehen.
Die Beschwerdeführerinnen, zwei Gemeinden in Brandenburg, wenden sich
mit Kommunalverfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung. Sie wollen
weiterhin die Möglichkeit haben, wie in der Vergangenheit niedrigere
Hebesätze zu bestimmen oder keine Gewerbesteuer zu erheben. Der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden
zurückgewiesen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz von 200 %
für die Gewerbesteuer ist verfassungskonform. Die Neuregelung verstößt
nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit
und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. Art. 28 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 6 GG gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht
zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche
Einschränkungen eingeräumt wird. Die mit dem gesetzlichen
Mindesthebesatz von 200 % verbundene Beschränkung des Hebesatzrechts
berührt die Finanzautonomie der Gemeinde nicht in ihrem Kernbereich,
weil den Gemeinden ein erheblicher Gestaltungspielraum erhalten bleibt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Neuregelung ist durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach
Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gedeckt. Sie ist zur
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich.
Die Vorschriften verstoßen nicht gegen die im Grundgesetz als
Bestandteil der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2
Satz 1 GG) gewährleistete und konstitutiv durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2
und Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG verstärkte kommunale Finanzhoheit.
Art. 28 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG gewährleisten nicht,
dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der
Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die
gemeindliche Hebesatzautonomie verlangt insbesondere keine unentziehbare
Befugnis der Gemeinden, auf die Erhebung der Gewerbesteuer ganz zu
verzichten. Das Grundgesetz fußt weder in seiner ursprünglichen Fassung
noch in seinen späteren Änderungen auf einer einfachgesetzlichen
Tradition uneingeschränkter Gestaltungsfreiheit der Gemeinden bei den
Hebesätzen. Mit der wettbewerblichen Funktion der Gewährleistung eines
Hebesatzrechts können auch gesetzliche Bestimmungen vereinbar sein, die
die Freiheit des Wettbewerbsverhaltens begrenzen, um den Wettbewerb in
gemeinwohlverträglichen Bahnen zu halten. Den Gemeinden ist weder eine
bestimmte Aufkommenshöhe noch die Gewerbesteuer als solche von
Verfassungs wegen garantiert.
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gemeindlichen
Hebesatzrechts lässt allerdings keine beliebigen Einschränkungen zu. Der
„Rahmen der Gesetze“, an den Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG das Hebesatzrecht
bindet, darf nicht beliebig eng gezogen werden. Die Finanzhoheit muss
den Gemeinden im Kern erhalten bleiben. Das Hebesatzrecht darf nicht
unverhältnismäßig beschränkt werden.
Diesen Anforderungen wird der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 % für
die Gewerbesteuer gerecht. Die Regelung dient dem legitimen Ziel, die
Bildung von „Steueroasen“ zu verhindern und die Streuung von
Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern sowie der
Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuer-Umlage. Da
die Berechnung der Umlage vom Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer abhängt,
kann sich eine Gemeinde durch Festsetzung des Hebesatzes auf Null der
Abführung der Umlage entziehen. Die Festlegung eines Mindesthebesatzes
verhindert, dass Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer erhalten,
ohne sich an der Gegenfinanzierung durch die Gewerbesteuerumlage zu
beteiligen. Ein Mindesthebesatz von 200 % wahrt auch die Grenzen der
Zumutbarkeit. Das Hebesatzrecht als solches bleibt den Gemeinden weiter
erhalten. Bei dem maßvollen, weit unter dem Durchschnitt liegenden
Mindesthebesatz von 200 % ist es ihnen weiterhin möglich,
Standortnachteile auszugleichen und am interkommunalen Wettbewerb um
Gewerbeansiedlungen teilzunehmen. Ihnen bleibt ein erheblicher
Gestaltungsspielraum erhalten.
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