Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines 22-jährigen britischen
Studenten, der im März 2003 auf einer Bundesstraße überfahren wurde und
kurz vor seinem Tod an Veranstaltungen einer als „Polit-Sekte“ mit
rechtsextremistischem Hintergrund eingestuften Organisation teilgenommen
hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde mangels tatsächlicher
Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden im Juni 2003 eingestellt. Im
Februar 2005 beantragte die Beschwerdeführerin ohne Erfolg die
Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die
Beschwerde und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum
Oberlandesgericht Frankfurt waren ebenfalls nicht erfolgreich.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist
jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt
nicht die Bedeutung der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, aus der sich
ausnahmsweise ein Anspruch auf Strafverfolgung durch den Staat bei
verdächtigen Todesfällen ergibt. Auch die von der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Art. 2 EMRK in
Verbindung mit Art. 1 EMRK entwickelten Anforderungen an eine effektive
Untersuchung von verdächtigen Todesfällen missachtet die Entscheidung
nicht. Das Oberlandesgericht stellt vielmehr vertretbar fest, dass
konkrete Ermittlungsmaßnahmen, die zu einem anderen Ermittlungsergebnis
führen würden, nicht erkennbar sind. Denn das Gericht nimmt zu der von
der Beschwerdeführerin geäußerten Kritik an den staatsanwaltschaftlichen
Bescheiden ausführlich Stellung. Es erklärt, weshalb es die von den
Ermittlungsbehörden angenommene Hypothese des Selbstmords für zutreffend
hält und warum die dagegen sprechenden, von der Beschwerdeführerin
angeführten Indizien diese Hypothese nicht erschüttern können.
weitere Pressemitteilungen
|