Die Klägerin besuchte am 14.12.2007 im Stadion der Freundschaft in Cottbus das
Fußballspiel Energie Cottbus gegen Hannover 96. Gegen 20 Uhr 25 stürzte sie auf
einer Stadiontreppe und erlitt eine Sprunggelenksfraktur und einen doppelten Bänderriss.
Die Klägerin macht für den Unfall eine muldenförmige Unebenheit auf der Stufe 13
verantwortlich, auf der sie mit ihrem Fuß auf dem Weg zu ihrem Sitzplatz umknickte.
Sie erhob Klage gegen die Stadt Cottbus, die für den verkehrssicheren Zustand des
Stadions verantwortlich ist und begehrte die Zahlung von Schadensersatz wegen
des ihr als Journalistin entstandenen Verdienstausfalls in Höhe von 5.371,95 € und
eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 €.
Das Landgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung
eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit am heutigen Tag
verkündetem Urteil das landgerichtliche Urteil bestätigt und die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der 2. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Oberlandesgerichts
Prof. Dr. Farke ausgeführt, die Unebenheit auf der Treppenstufe sei
insgesamt sehr flach und nach außen hin nicht scharfkantig abgegrenzt. Sie sei damit
nicht so gravierend, dass man der Stadt ihren Zustand als Pflichtverletzung vorwerfen
könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Besucher des Stadions erkennen
konnten, dass auch die darunter liegenden Treppenstufen Unebenheiten aufwiesen.
Weil im Stadion auch an anderen Stellen vergleichbare Stellen vorhanden
seien, hätte sich die Klägerin darauf einstellen können und müssen. Auch bei großem
Besucheraufkommen wie an dem Abend des Unfalls hätte sich die Klägerin an
dem seitlich angebrachten Treppengeländer festhalten können. Die Treppenstufe
hätte bei vorsichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden können, da es sich nicht
um eine außergewöhnliche Gefahrenstelle gehandelt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann ab einem Streitwert von 20.0000 € Beschwerde
eingelegt werden. Der vom Oberlandesgericht festgesetzte Streitwert liegt
hier darunter.
Brandenburg, den 14. Dezember 2010
(Urteil vom 14.12.2010 – 2 U 25/09)
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