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Pressemitteilung Nr. 14.12.2010 vom 14. Dezember 2010


Kein Schmerzensgeld wegen Sturz auf Stufe 13 im Stadion der Freundschaft

Die Klägerin besuchte am 14.12.2007 im Stadion der Freundschaft in Cottbus das Fußballspiel Energie Cottbus gegen Hannover 96. Gegen 20 Uhr 25 stürzte sie auf einer Stadiontreppe und erlitt eine Sprunggelenksfraktur und einen doppelten Bänderriss.

Die Klägerin macht für den Unfall eine muldenförmige Unebenheit auf der Stufe 13 verantwortlich, auf der sie mit ihrem Fuß auf dem Weg zu ihrem Sitzplatz umknickte. Sie erhob Klage gegen die Stadt Cottbus, die für den verkehrssicheren Zustand des Stadions verantwortlich ist und begehrte die Zahlung von Schadensersatz wegen des ihr als Journalistin entstandenen Verdienstausfalls in Höhe von 5.371,95 € und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 €.

Das Landgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit am heutigen Tag verkündetem Urteil das landgerichtliche Urteil bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 2. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Farke ausgeführt, die Unebenheit auf der Treppenstufe sei insgesamt sehr flach und nach außen hin nicht scharfkantig abgegrenzt. Sie sei damit nicht so gravierend, dass man der Stadt ihren Zustand als Pflichtverletzung vorwerfen könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Besucher des Stadions erkennen konnten, dass auch die darunter liegenden Treppenstufen Unebenheiten aufwiesen. Weil im Stadion auch an anderen Stellen vergleichbare Stellen vorhanden seien, hätte sich die Klägerin darauf einstellen können und müssen. Auch bei großem Besucheraufkommen wie an dem Abend des Unfalls hätte sich die Klägerin an dem seitlich angebrachten Treppengeländer festhalten können. Die Treppenstufe hätte bei vorsichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden können, da es sich nicht um eine außergewöhnliche Gefahrenstelle gehandelt habe.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann ab einem Streitwert von 20.0000 € Beschwerde eingelegt werden. Der vom Oberlandesgericht festgesetzte Streitwert liegt hier darunter.

Brandenburg, den 14. Dezember 2010

(Urteil vom 14.12.2010 – 2 U 25/09)


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