Der Gesetzgeber hat das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) mit
Wirkung zum 1.1.2009 geändert, um die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien
zu begrenzen. Das EEG sieht gestaffelte degressive Vergütungssätze für jede
Anlage vor, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Da einige Anlagenbetreiber
in der Vergangenheit mehrere kleinere Anlagen nebeneinander errichtet hatten
und auf diese Weise höhere Vergütungen erzielten, als wenn sie eine einzige größere
Anlage errichtet hätten, ist der Gesetzgeber tätig geworden. Ziel war es, Anlagenbetreiber,
die bisher eine Vergütung unter Berücksichtigung mehrerer Anlagen erhalten
hatten, ab dem 1.1.2009 so zu stellen, als wenn sie nur eine einzige Anlage errichtet
hätten.
Der klagende Biogasanlagenbetreiber hatte in den Jahren 2003 und 2005 insgesamt
drei Blockheizkraftwerke errichtet, die durch zwei Fermenter mit Biogas beschickt
werden, wobei die Feststoffzufuhr über einen gemeinsamen Feststoffdosierer erfolgt.
Die Anlagen werden durch eine Güllepumpe, die aus den gleichen Güllebehältern
Gülle fördert, über eine gemeinsame Leitung mit Gülle versorgt. Sie verwenden den
gleichen Gärstoffrestbehälter. Die Blockheizkraftwerke erzeugen Wärme und Strom.
Für den erzeugten Strom erhielt der Anlagenbetreiber bis zum Jahre 2009 eine Vergütung,
deren Berechnung die Annahme zugrunde lag, dass die drei Werke eine
Gesamtanlage bilden.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage des Anlagenbetreibers gegen den
örtlichen Netzbetreiber auf Zahlung einer höheren Vergütung, die sich aus dem Betrieb
mehrerer Anlagen berechnet, mit Urteil vom 16.10.2010 abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Anlagenbetreibers zurückgewiesen.
Der zuständige 12. Zivilsenat hat zur Begründung ausgeführt, die in Streit stehenden
Anlagen seien aufgrund ihrer konkreten baulichen Ausgestaltung nach dem EEG
sowohl in der alten als auch in der neuen Gesetzesfassung als Gesamtanlage anzusehen.
Die Blockheizkraftwerke seien mit gemeinsam für den Betrieb technisch erforderlichen
Einrichtungen unmittelbar verbunden gewesen. Die Klägerin habe ihre
im Jahre 2003 errichtete Anlage im Jahre 2005 durch zwei weitere Blockheizkraftwerke
lediglich erweitert, sie habe aber keine zusätzlichen Anlagen errichtet.
Brandenburg, den 8. Oktober 2010
(Urteil vom 16.9.2010 - 12 U 79/10 – rechtskräftig, die Revision ist nicht zugelassen)
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