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Pressemitteilung Nr. 25.05.2010 vom 25. Mai 2010


Oberlandesgericht weist Beschwerde gegen Vergabe von Bauleistungen für schnelles Internet zurück

Das Land Brandenburg schrieb im August 2009 die betriebsbereite Errichtung von Richtfunkstationen in 26 unterversorgten Orten bzw. Ortsteilen im Land Brandenburg auf der im Serviceportal des Landes eingerichteten Plattform vergabemarktplatz.brandenburg.de aus. Etwa 8.000 Haushalte mit rund 20.000 Menschen, u. a. in Templin, Werneuchen, Zehdenick, Lübbenau und Michendorf, sollten von dieser Baumaßnahme profitieren, deren Auftragswert auf rund 2,6 Mio. € netto geschätzt worden war.

Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber können aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch spezielle Nachprüfungsinstanzen – die Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und das Brandenburgische Oberlandesgericht – grundsätzlich überprüft werden, allerdings nur dann, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten sind. Für Bauleistungen lag der Schwellenwert bis zum 31.12.2009 bei 5,15 Mio. € netto, für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, zu denen auch die Richtfunktechnik gehört, demgegenüber mit lediglich 206.000 € netto deutlich niedriger.

Nach Erteilung des Auftrags im Oktober 2009 wandte sich ein Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt worden war, in einem Nachprüfungsverfahren vor der zuständigen Vergabekammer des Landes Brandenburg gegen die seiner Auffassung nach rechtsfehlerhafte Vergabe. Er habe das preisgünstigste Angebot abgegeben, das nicht habe übergangen werden dürfen. Außerdem hat er geltend gemacht, das Land habe fehlerhaft den Auftrag als Bauauftrag ausgeschrieben. Nicht die – technisch und wertmäßig nebensächliche - bauliche Errichtung der Richtfunkstationen, sondern die Lieferung der erforderlichen Richtfunktechnik mache den wesentlichen Kern des Vorhabens aus.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 18.11.2009 zurückgewiesen. Sie hat gemeint, eine Nachprüfung der Vergabeentscheidung komme nicht in Betracht, weil der Auftrag ein Bauauftrag und der Schwellenwert nicht erreicht sei. Gegen diese Entscheidung hat der Bieter sofortige Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt.

Nach mündlicher Verhandlung am 20.4.2010 hat der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 25.5.2010 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, die Entscheidung der Vergabekammer deshalb richtig. Der Charakter des ausgeschriebenen Auftrages richte sich allein nach der Ausschreibung. Danach sei maßgeblicher Inhalt des Auftrags die Errichtung der Richtfunkstationen einschließlich der erforderlichen Masten, also von Bauwerken mit einer speziellen technischen Funktion, gewesen. Weil der Schwellenwert deutlich nicht überschritten werde, könne die Vergabeentscheidung des Landes nicht gerichtlich überprüft werden.

Brandenburg, den 25. Mai 2010

(Beschluss vom 25. Mai 2010 – Verg W 15/09 – Der Beschluss ist rechtskräftig)


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