Das Land Brandenburg schrieb im August 2009 die betriebsbereite Errichtung von Richtfunkstationen
in 26 unterversorgten Orten bzw. Ortsteilen im Land Brandenburg auf der im
Serviceportal des Landes eingerichteten Plattform vergabemarktplatz.brandenburg.de aus.
Etwa 8.000 Haushalte mit rund 20.000 Menschen, u. a. in Templin, Werneuchen, Zehdenick,
Lübbenau und Michendorf, sollten von dieser Baumaßnahme profitieren, deren Auftragswert
auf rund 2,6 Mio. € netto geschätzt worden war.
Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber können aufgrund europarechtlicher Vorgaben
durch spezielle Nachprüfungsinstanzen – die Vergabekammer des Landes Brandenburg
beim Ministerium für Wirtschaft und das Brandenburgische Oberlandesgericht – grundsätzlich
überprüft werden, allerdings nur dann, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten
sind. Für Bauleistungen lag der Schwellenwert bis zum 31.12.2009 bei 5,15 Mio. € netto,
für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, zu denen auch die Richtfunktechnik
gehört, demgegenüber mit lediglich 206.000 € netto deutlich niedriger.
Nach Erteilung des Auftrags im Oktober 2009 wandte sich ein Bieter, dessen Angebot nicht
berücksichtigt worden war, in einem Nachprüfungsverfahren vor der zuständigen Vergabekammer
des Landes Brandenburg gegen die seiner Auffassung nach rechtsfehlerhafte Vergabe.
Er habe das preisgünstigste Angebot abgegeben, das nicht habe übergangen werden
dürfen. Außerdem hat er geltend gemacht, das Land habe fehlerhaft den Auftrag als Bauauftrag
ausgeschrieben. Nicht die – technisch und wertmäßig nebensächliche - bauliche
Errichtung der Richtfunkstationen, sondern die Lieferung der erforderlichen Richtfunktechnik
mache den wesentlichen Kern des Vorhabens aus.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 18.11.2009 zurückgewiesen.
Sie hat gemeint, eine Nachprüfung der Vergabeentscheidung komme nicht in
Betracht, weil der Auftrag ein Bauauftrag und der Schwellenwert nicht erreicht sei. Gegen
diese Entscheidung hat der Bieter sofortige Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingelegt.
Nach mündlicher Verhandlung am 20.4.2010 hat der Vergabesenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 25.5.2010 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, die Entscheidung der Vergabekammer deshalb
richtig. Der Charakter des ausgeschriebenen Auftrages richte sich allein nach der Ausschreibung.
Danach sei maßgeblicher Inhalt des Auftrags die Errichtung der Richtfunkstationen
einschließlich der erforderlichen Masten, also von Bauwerken mit einer speziellen technischen
Funktion, gewesen. Weil der Schwellenwert deutlich nicht überschritten werde, könne
die Vergabeentscheidung des Landes nicht gerichtlich überprüft werden.
Brandenburg, den 25. Mai 2010
(Beschluss vom 25. Mai 2010 – Verg W 15/09 – Der Beschluss ist rechtskräftig)
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